Zur Haftung beim waghalsigen Überholen eines zu schnellen LKW-Gespanns vor einer Kurve

Gegenüber dem groben Verschulden eines Fahrzeugführers im Rahmen eines waghalsigen Überholmanövers vor einer nicht einsehbaren Rechtskurve können im Einzelfall die Betriebsgefahr des überholten Lkw sowie ein zusätzliches Verschulden des Führers des Lkw wegen nicht unerheblicher 20 %iger Überschreitung (72 km/h statt erlaubter 60 km/h) der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zurücktreten. So das Oberlandesgericht (OLG) Celle in seinem Urteil vom 02.11.2006 (AZ.: 5 U 78/06).

Das Gericht stellte zwar fest, dass der Unfall bei im Übrigen gleichem Verhalten des LKW-Fahrers (welches dafür zugrunde zu legen ist) vermieden worden wäre, wenn der Lkw zu diesem Zeitpunkt nur mit einer Geschwindigkeit von 60 km/h gefahren wäre. Zu berücksichtigen sei auch, dass bei Überschreiten der zulässigen Geschwindigkeit ein gefahrloses Überholen langer LkwGespanne durch andere Fahrzeuge erschwert werde, sodass sich hier ein Risiko verwirklicht habe, dem die Geschwindigkeitsbegrenzung in § 3 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. b StVO (auch) entgegenwirken solle. Denn § 3 StVO wolle allgemein Unfälle infolge zu schnellen Fahrens verhindern.

Dem stünde jedoch ein ganz erhebliches Verschulden der Fahrerin des überholenden Fahrzeugs gegenüber. Deren Überholmanöver stelle sich als grob verkehrswidrig dar, weil sie sich entschlossen habe, an dem Lkw vorbeizufahren, obwohl sie wegen einer Rechtskurve nicht übersehen konnte, dass während des gesamten Überholvorgangs jede Behinderung des Gegenverkehrs ausgeschlossen sein würde (Verstoß gegen § 5 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Nr. 1 StVO). Dabei habe sie spätestens unmittelbar nach dem Ausscheren erkennen können, dass es sich bei dem Lkw um ein besonders langes Gespann handelte, dessen Überholen mehr Zeit in Anspruch nehmen würde, als sie zunächst - weil sie den Anhänger zuvor nicht wahrgenommen hatte - veranschlagt hatte. Sie hätte daher den Übe…

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Erschienen 13. November 2006 auf http://info.folkertjanke.de.

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