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Zur Glaubwürdigkeit von Zeugen in Verfahren wegen sexuellen Missbrauchs

am 05.07.2006 von http://www.strafblog.de

Satte 124 Seiten stark ist ein von mir bei der zuständigen Staatsanwaltschaft angeregtes Gutachten zur Glaubhaftigkeit einer Zeugin in einem Verfahren wegen sexuellen Missbrauchs, das mir heute zuging. Das Gutachten setzt sich intensiv und - was durchaus nicht immer der Fall ist - auf wirklich hohem wissenschaftlichen Niveau und auf der Grundlage der von der Rechtsprechung hierzu entwickelten Kriterien mit der Validität der gegen meinen Mandanten gerichteten Beschuldigungen auseinander und kommt zu dem Ergebnis, dass erhebliche Anhaltspunkte für eine Konstruktion der Vorwürfe auf der Grundlage autosuggestiver und fremdsuggestiver Einflüsse vorlägen und dass die (angeblich) Geschädigte wohl selbst nicht mehr zwischen mentaler Erinnerung und genuinem Erleben unterscheiden könne.

Das deckt sich in vielerlei Hinsicht mit meinen Bedenken und Ausführungen, welche ich der Anregung zur Einholung eines Gutachtens zugrunde gelegt hatte.

Die Glaubwürdigkeitsbegutachtung bei behaupteten Sexualdelikten ist ein außerordentlich interessantes Gebiet und der in diesem Deliktsbereich tätige Strafverteidiger muss sich schon intensiv damit befasst haben, wenn er erfolgreich verteidigen will. Da geht es um die Frage der Aussagetüchtigkeit von Zeugen, um die Aussagezuverlässigkeit (dazu gehören Aspekte wie Auto- oder Fremdsuggestion, etwaige Persönlichkeitsstörungen, aber auch motivationale Bedingungen wie Hass, Rache oder andere Fremdbelastungsmotive) sowie um die Aussagequalität (dazu gehören Schlüssigkeit, Erlebnisbezogenheit, Kontinuität der Ausssage). Der Bundesgerichtshof hat im Hinblick auf die gesetzliche Unschuldsvermutung eine sogenannte Nullhypothesen-Theorie entworfen, über die ich - wenn mich meine Erinnerung nicht trügt - früher schon einmal gebloggt habe. Schlagwortartig zusammengefasst geht diese Theorie davon aus, dass eine belastende Aussage nur dann taugliche Verurteilungsgrundlage sein kann, wenn es für die vorliegenden Angaben keine andere Erklärung gibt als einen tatsächlichen Erlebnisbezug.

In vorliegender Sache bin ich mir sicher (soweit man im Strafverfahren vor einer Entscheidung überhaupt sicher sein kann), dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren unter Berücksichtigung der gutachterlichen Feststellungen mangels hinreichenden Tatverdachts einstellen wird. Und das ist auch richtig so, weil einfach zu viele Zweifel an der Authentizität des behaupteten Tatgeschehens bestehen, das schon 15 bis 20 Jahre zurückliegen soll. Die Sache ist nur deshalb noch nicht verjährt, weil bei sexuellem Kindesmissbrauch die Verjährung gemäß § 78b Abs. 1 Nr. 1 StGB bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des Tatopfer ruht. Bei einer 10-jährigen Verjährungsfrist bedeutet dies, dass das Opfer noch bis zur Vollendung des 28. Lebensjahres Anzeige wegen im frühen Kindesalter erfolgter Missbrauchstaten erstatten kann. Die Verjährung kann dann durch die Anordnung einer Beschuldigtenvernehmung oder durch die Bekanntgabe der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens an den Beschuldigten oder durch eine Reihe anderer Handlungen unterbrochen werden, vgl. § 79c StGB.

Autor: RA Rainer Pohlen

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