Zur gerichtlichen Vermutung einer Unfallmanipulation
Das OLG Celle hat mit Beschluss vom 15.09.2011 (14 W 28/11) festgestellt, dass bei einer undurchsichtigen und widersprüchlichen
Unfallschilderung, von einer Unfallmanipulation ausgegangen werden darf. Das ist letztlich nichts neues, vor Gericht wird im
Regelfall mit “Indizien” gearbeitet, aus denen das Gericht dann Rückschlüsse zieht. Der §286 ZPO sagt dazu:
Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach
freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei.
Das heißt, der Richter (bzw. die Richter) entscheidet nach “freier Überzeugung” (also: nach eigener Überzeugung) ob etwas wahr ist
oder nicht. Der vorliegende Beschluss zeigt ganz anschaulich, welche Punkte etwa bei einer Unfallmanipulation ausschlaggebend sein
können. Das kann durchaus auch zur Überraschung derjenigen ausfallen, die glauben noch so schlau bei der Einstilung eines Unfalls zu
sein.
Zum einen wird auf den Unfallverlauf geblickt und die Frage, wie lebensnah dieser in seiner Erscheinungsform am Ende ist. Im vorliegenden Fall war das wenig überzeugend und liest sich dann
so:
Der Unfallverlauf ist einfach und legte eine Kollision durchaus nicht nahe. Warum der Fahrzeugführer in Anbetracht der
Straßenführung, der intakten Beleuchtung und der gut erkennbaren Beschilderung sowie des ganz geringen Verkehrs dennoch von einem
eigenen Vorfahrtsrecht ausgegangen sein will, hat er selbst nicht erklären können
Selbst die Umstände des Geschehens, bis hin zu den Beteiligten, werden gerne einmal mit in die Betrachtung hinein gezogen. Wie weit
das gehen kann, sieht man vorliegend, wo alleine aus der Tatsache dass die Beteiligten allesamt Ausländer aus einem bestimmten Staat
sind, darauf geschlossen wird, dass sie sich kennen:
Die Beteiligten des Geschehens kannten sich zwar – nach ihrer Darstellung nicht persönlich. es bleibt aber auffällig, dass sie
sämtlich aus Tschetschenien stammen. Innerhalb Deutschlands und insbesondere im Ereignisgebiet legt dies doch eine Bekanntschaft
nahe. ein rein “zufälliges” Zusammentreffen erscheint – gerade noch zu der ungewöhnlichen Zeit sehr unwahrscheinlich.
Übrigens, auch nicht allzu bekannt: Auch Umstände des Anspruchstellers eines solchen Unfallschadens werden gerne berücksichtigt. Das
geht z.B. so weit, dass auch eine zeitnah erklärte frühere “eidesstattliche Versicherung” schädlich sein kann!
Letztlich kann natürlich auch die konkrete Schadensform Ansatzpunkt für Rückschlüsse sein. Schon fast Schulb…
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