Zur Frage, wann ein Handelskauf vorliegt und der Käufer darum Mängel unverzüglich rügen muss
am 12.03.2008 von IT-Recht Kanzlei - Nachrichten
Von Kaufleuten wird im Geschäftsverkehr mehr Aufmerksamkeit gefordert als vom normalen Verbraucher. Was sie für ihre Firma anschaffen, müssen sie sofort untersuchen und Mängel unverzüglich anzeigen. Sonst verlieren sie ihre Gewährleistungsrechte. Das gilt nicht nur für Handelsware, sondern beispielsweise auch für Büroausstattung.
Diese Erfahrung musste jetzt ein Fensterbauer machen, der von Amts- und Landgericht Coburg zur Zahlung von rund 2.000 Kaufpreis für ein Aquarium verurteilt wurde. Seine Mängelrügen waren verspätet. Dass er den Glaskasten nicht weiterverkaufen, sondern im Büro aufstellen wollte, entband ihn nicht von seinen kaufmännischen Pflichten.
Sachverhalt
Der Beklagte hatte bei der klagenden Glaserei ein speziell angefertigtes Aquarium für rund 2.000 bestellt. Es wurde ihm geliefert, er bestätigte unterschriftlich, die Ware mängelfrei und vollständig übernommen zu haben. Als es ans Zahlen ging, sah er das dann anders. Fast drei Monate nach der Lieferung rügte er Mängel bei der Verklebung der Scheiben, die ihm nach seinen Angaben sofort aufgefallen waren.
Gerichtsentscheidung
Diese Mängelrüge war nicht mehr unverzüglich und damit viel zu spät, urteilten die Coburger Gerichte. Sowohl Verkäuferin als auch Käufer seien Kaufleute, so dass von einem beiderseitigen Handelsgeschäft auszugehen sei. Daran ändere auch nichts, dass der Erwerb eines Aquariums nicht zum typischen Geschäft eines Fensterbauers gehöre. Denn bei Vertragsschluss sei klar gewesen, dass der Beklagte die …
Kaufleute müssen Mängel umgehend rügen
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