Zur Frage, wann die Auslandskrankenversicherung auch für eine Behandlung nach Ablauf der Versicherungszeit von sechs Wochen zahlen
muss
Die Auslandskrankenversicherung erfasst häufig nur einen Auslandsaufenthalt bis sechs Wochen. Wird der Reisende während dieser Zeit
krank und ist länger transportunfähig, besteht allerdings auch für die weiteren Behandlungskosten Deckung. Dass das unabhängig davon
gilt, für welchen Zeitpunkt der Versicherte die Rückreise ursprünglich geplant hatte, entschieden jetzt Amts- und Landgericht Coburg.
Sie sprachen einem Versicherten rund 1.750 € zu, weil es nach ihrer Auffassung keine Rolle spielt, wie lange der Reisende im Ausland
bleiben wollte und ob er die Rückreise für einen späteren Termin gebucht hatte. Maßgeblich ist allein, ob er innerhalb der ersten 42
Tage erkrankt und deshalb nach sechs Wochen noch nicht reisefähig ist.
Der klagende Versicherungsnehmer und seine Ehefrau buchten eine 46-tägige Flugreise nach Asien und schlossen bei dem beklagten
Versicherer eine Auslandskrankenversicherung ab. Nach den Versicherungsbedingungen (dem Kleingedruckten) war der Versicherungsschutz
aber auf 42 Tage begrenzt. Ausnahme: Die Rückreise ist aus medizinischen Gründen nicht möglich. Der Kläger wurde am 15. Tag krank und
musste schließlich in Dubai stationär ins Krankenhaus. Erst nach einer Untersuchung am 45. Tag gaben die Ärzte grünes Licht für die
Rückreise, so dass er den gebuchten Rückflug nehmen konnte. Die Versicherung weigerte sich, die Krankenhauskosten für die letzten
vier Tage (1.750 €) zu übernehmen.
Zu Unrecht, wie das Amtsgericht Coburg mit vom
13.12.2007 (Az.: 15 C 1232/07) und das Landgericht Coburg mit Beschluss vom 8.05.2008 (Az.: 32 S 11/08; rechtskräftig) entschieden.
Beide Gerichte st…
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