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Zur Frage, wann der Verkäufer eines gebrauchten Nutzfahrzeugs die Gewährleistungspflicht für Sachmängel wirksam ausschließen kann

am 02.05.2007 von Recht und Alltag

Was früher gang und gäbe war, ist im Zeitalter des Verbraucherschutzes grundsätzlich nicht mehr möglich: Dass ein Autohändler für etwaige Defekte an einem veräußerten Gebrauchtwagen keine Gewähr übernimmt. Ausnahmsweise ist aber ein Haftungsausschluss erlaubt, wenn der Käufer das Auto nicht nicht als Privat-, sondern als Geschäftsmann erwirbt. Ob der Kunde beim Kauf fürs Privatvergnügen oder zum betrieblichen Nutzen handelt, entscheidet daher über das Wohl und Wehe von Gewährleistungsrechten. Die Antwort hierauf kann manchmal ziemlich verzwickt sein.
Unlängst mussten das Landgericht Coburg und das Oberlandesgericht Bamberg eine derartige Frage klären. Die Richter wiesen die Klage eines Gebrauchtwagenkäufers ab. Wegen eines Fehlers im Motorbereich hatte er vom Kfz-Händler Schadensersatz in Höhe von ca. 6.000 € gefordert. Nach Auffassung beider Gerichte lag ein wirksamer Gewährleistungsausschluss vor, sei das Fahrzeug doch nicht für private Zwecke erworben worden.
Mit dem Autohaus war sich der spätere Kläger schnell handelseinig. Der Betreiber eines Haus- und Bauservice erstand den knapp zwei Jahre alten Renault-Doppelpritscher für rund 14.000 €. Nach den Bedingungen im Kaufvertrag übernahm der Fahrzeughändler keine Haftung für Sachmängel, falls ein Geschäftsmann den Wagen für seinen Betrieb erwerben sollte. Ein halbes Jahr nach dem Kauf erlitt der Renault einen Motorschaden. Die Reparaturkosten von 6.000 € wollte der Kläger vom Autohändler aus Sachmängelhaftung ersetzt haben. Der Haftungsausschluss greife nicht, da er den Pritschenwagen privat und nicht für sein Geschäft erworben habe - argumentierte der Käufer.
Hiermit drang er …

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