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Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen Beleidigungen im Rahmen eines Nachbarstreits ein Schmerzensgeld rechtfertigen

am 11.10.2007 von Recht und Alltag

Wenn sich Nachbar(inne)n in die Haare geraten, fliegen mitunter zumindest verbal die Fetzen. Schmerzensgeld können Streithähne und -hennen, die sich vom Gegenüber beleidigt fühlen, jedoch regelmäßig nicht verlangen. Ein solcher Anspruch besteht nämlich nur bei einer objektiv erheblichen Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts.
Das entschieden Amtsgericht und Landgericht Coburg und versagten der Klage einer Beleidigten auf Schmerzensgeld in Höhe von 1.250 € den Erfolg. Auch wenn bei einem länger andauernden Nachbarschaftsstreit Beleidigungen keine adäquate Reaktion auf Provokationen seien, bestehe jedenfalls dann kein unabwendbares Bedürfnis für ein Schmerzensgeld, wenn es wegen des Wegzugs einer Partei an der Wiederholungsgefahr fehle.
Die beiden Kontrahentinnen bewohnten unterschiedliche Etagen im selben Haus. Offensichtlich waren sie sich schon seit Längerem nicht mehr grün. Als sich dann die Eine über die vermeintliche Ruhestörung der Anderen echauffierte, kam es zum Disput. Mit „Abschaum“, „Klauerin“ und „blöde Kuh“ soll die angeblich Lärmende dabei tituliert worden sein. Die erstattete daraufhin nicht nur Strafanzeige, sondern meinte auch, von ihrer Rivalin ein Schmerzensgeld in Höhe von 1.250 € beanspruchen zu können.
Amtsgericht (mit Urteil vom 25.05.2007 - Az.: 12 C 1793/06) und Landgericht Coburg (Hinweisverfügung vom 27.08.2007 – Az.: 33 S 60/07; rechtskräftig) waren anderer Auffassung. Eine Beleidigung rechtfertige – unabhängig von der strafrechtlichen Ahndung – nur ausnahmsweise einen Schmerzensgeldanspruch. Voraussetzung sei ein schwerer Eingriff in den Eigenwert der Persönlichkeit und ein unabwendbares Bedürfnis für eine …

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RA Folkert Janke

In diesem privaten Webblog berichtet der Lichtenberger Rechtsanwalt Folkert Janke über rechtliche und alltägliche Themen.

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