Zur Frage, ob man in einem Altenteilsvertrag die Kosten einer späteren Heimunterbringung des Übergebers wirksam auf die Sozialhilfe abwälzen kann
am 30.10.2007 von http://info.folkertjanke.de
Wird in einem Altenteilsvertrag (Vermögensübertragung gegen Leibgeding, also z.B. Gewährung von Wohnung, Wart und Pflege durch den Übernehmer) eine Regelung getroffen, die für den Fall der Heimunterbringung des Übergebers die Pflichten des Übernehmers gezielt zum Nachteil des Sozialhilferträgers ausschließt, ist das sittenwidrig. Der Übernehmer kann dann trotz der Vertragsklausel von der Sozialverwaltung in Regress genommen werden.
Das entschieden jetzt Amtsgericht (mit Urteil vom 18.04.2007 – Az.: 1 C 465/06) und Landgericht Coburg (mit Beschluss vom 16.10.2007 – Az.: 33 S 52/07; rechtskräftig) und verurteilten einen Sohn, dem der Vater Wohnhaus und Betrieb übertragen hatte, zur Erstattung von Heimkosten von insgesamt knapp 4.000 €. Die Regelung, dass die Pflichten aus dem Leibgeding bei Heimunterbringung des Vaters entfallen, verkehre den Subsidiaritätsgrundsatz des Sozialhilferechts bewusst in sein Gegenteil und sei unwirksam.
Im Jahre 1992 übertrug der Vater Grundbesitz und Gewerbebetrieb an seinen Sohn. Der verpflichtete sich im Gegenzug, seinem Vater eine umfassende lebenslange Altersversorgung (Wohnung, Verköstigung, häusliche Dienste, Pflege, Taschengeld) zu gewähren. Diese Verpflichtung sollte jedoch entfallen, wenn der Vater in ein Pflegeheim musste – was 2005 der Fall war. Die Sozialverwaltung des Bezirks Oberfranken hatte teilweise für die Heimkosten aufzukommen und verlangte anschließend vom Sohn Erstattung von fast 4.000 €. Denn der müsse die Naturalleistungen, die er für den Vater nun nicht mehr erbringen könne, abgelten.
Amts- und Landgericht Coburg gaben der öffentlichen Hand Recht. Zwar könnten die Vertragsparteien einen Überlassungsvertrag nach ihren individuellen Vorstellungen und Bedürfnissen gestalten. Die Abrede über den …
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