Zur Frage, ob die Bank bei vorzeitiger Beendigung eines Pkw-Finanzierungsvertrags das Auto zum Händlerein– oder –verkaufswert zurücknehmen muss
am 13.11.2007 von Recht und Alltag
Unter „gewöhnlichem Verkaufspreis“ des Autos kann bei der Abrechnung eines vorzeitig beendeten Pkw-Finanzierungsvertrags der Händlereinkaufswert zu verstehen sein – und nicht der höhere Händlerverkaufswert.
Das entschied das Landgericht Coburg in seinem Urteil vom 21. August 2007 (Az.: 11 O 220/07; rechtskräftig). Es gab damit grundsätzlich einer Bank Recht, die den noch offenen Saldo eines für den Fahrzeugkauf gewährten Darlehens unter Anrechnung des niedrigeren Händlereinkaufswerts ermitteln wollte und von der Darlehensnehmerin daher rund 5.300 € Restrückzahlung begehrte.
Die Beklagte hatte Anfang 2004 einen Pkw gekauft und dazu einen Kredit genommen. Bei vorzeitiger Vertragsbeendigung sollte die Bank das Auto übernehmen und dem Darlehenskonto den „gewöhnlichen Verkaufspreis“ gutschreiben dürfen, wenn die Kreditnehmerin das Fahrzeug nicht selbst verkauft. Als die Beklagte Ende 2005 die Zahlungen einstellte, trat genau dieser Fall ein. Ein Gutachter ermittelte den Händlerverkaufswert mit rund 6.700 € ohne Mwst.. Die Bank verkaufte das Fahrzeug schließlich für rund 7.600 € ohne Mwst., nachdem die Beklagte selbst sich nicht um den Verkauf kümmerte. Unter Berücksichtigung des Verkaufserlöses forderte die Bank noch rund 5.300 € von der Beklagten. Die hielt den Verkaufswert für maßgeblich (angeblich rund 12.000 €) und weigerte sich zu zahlen.
Das Landgericht Coburg folgte jedoch der Auffassung der Bank. „Gewöhnlicher Verkaufspreis“ meine den Verkehrswert. Der Verkehrswert eines Wirtschaftsgutes sei aber nach dem jeweiligen Geschäftskreis ganz unterschiedlich. Im Gebrauchtwagenhandel hänge er davon ab, ob das Geschäft unter …
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