Zur Frage, in welchem Umfang der Gebrauchtwagenhändler den Käufer über das Ausmaß eines Unfallschadens aufklären muss
am 20.11.2007 von Recht und Alltag
Gebrauchtwagenhändler müssen dem Autokäufer nicht nur offenbaren, dass es sich um ein Unfallfahrzeug handelt. Der Kunde kann vielmehr auch Aufklärung über das Ausmaß des Vorschadens erwarten, und Rückabwicklung des Kaufvertrags verlangen, wenn der Verkäufer ihm nicht die ganze Wahrheit mitgeteilt hat.
Das zeigt eine (vom Oberlandesgericht Bamberg mit Urteil vom 21.09.2007 (Az.: 6 U 18/07; rechtskräftig) bestätigte) Entscheidung des Landgerichts Coburg vom 14.02.2007 (Az.: 11 O 450/06), mit der ein Autohaus zur Rücknahme des Gebrauchten und Rückzahlung des Kaufpreises verurteilt wurde. Den Hinweis auf leichte Unfallschäden ließen die Gerichte angesichts eine kapitalen, unreparierten Rahmenschadens nicht ausreichen.
Der Kläger hatte bei dem beklagten Autohaus einen sieben Jahre alten BMW für 13.750 € erworben. Bei den Verkaufsverhandlungen wurde darauf hingewiesen, dass das Fahrzeug nach einem leichten Unfallschaden in dem Autohaus repariert und dabei die hintere Stoßstange ausgetauscht worden war. Wie sich nach dem Kauf herausstellte, war das aber nicht einmal die halbe Wahrheit. Tatsächlich hatte der Unfall zu einem Rahmenschaden geführt. Wegen der immer noch verzogenen Karosserie war der Anbau von Originalteilen an den Pkw nicht möglich. Das Autohaus meinte jedoch, durch die Bezeichnung des Autos als Unfallfahrzeug alles Erforderlich getan zu haben und lehnte Ansprüche des Kunden kategorisch ab.
Zu Unrecht, wie es sich von den …
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