Zur erneuten Einwilligung bei einer Bildbearbeitung

Wird eine Person auf einem Bild abgelichtet und gibt diese dann die Einwilligung zur Veröffentlichung, bedeutet dies aber nicht, dass der/die Abgebildete insgesamt seine Rechte aufgibt. Vielmehr kann derjenige, der die Befugnis zur Veröffentlichung hat, nur in einem gewissen Rahmen handeln. Beispielsweise dann, wenn das Bild anderes verwendet wird, als ursprünglich gedacht, fragt es sich, ob die gegebene Einwilligungserklärung überhaupt noch Gültigkeit hat. Gleiches Problem tritt aber auch auf, ob eine Einwilligungserklärung noch wirksam ist, wenn das bestehende Bild mit den heute zur Verfügung stehenden technischen Möglichkeiten verändert wird. Dem soll einmal im Nachfolgenden nachgegangen werden.

1. Das Landgericht Hamburg hatte jetzt einen Fall zu entscheiden, bei dem die spätere Klägerin die Ehefrau eines Moderators war. Die spätere Beklagte war ein Verlag, die eine Zeitschrift verlegte und in dieser auf der Titelseite ein Foto der Klägerin und ihres Ehemannes veröffentlichte. Auf diesem Foto trug die spätere Klägerin einen auffälligen blauen Lidschatten oberhalb und unterhalb der Augen, wobei zuvor das Bild technisch bearbeitet wurde. Allerdings war der Umfang der Bearbeitung auch im späteren Prozess strittig. Die Klägerin erhob eine Unterlassungsklage, da diese der Ansicht war, dass die Bildmanipulation typverändernd wirke, weil diese nicht annähernd so stark geschminkt gewesen sei, wie auf dem veröffentlichten Bild. Die Veränderungen an dem Bild seien derart gravierend, dass auch keine Einwilligung zur Veröffentlichung vorgelegen habe.

2. Das Landgericht Hamburg hat mit Urteil vom 27.05.2011 unter dem Aktenzeichen 324 O 648/10 den geltend gemachten Unterlassungsanspruch bejaht und damit der Klage stattgegeben. Begründet wurde die Entscheidung damit, dass der Klägerin ein Unterlassungsanspruch wegen der Verletzung des Rechts am eigenen Bild zustehe. Denn die Veröffentlichung sei ohne die Zustimmung der Klägerin vorgenommen worden, da die Einwilligung zur Veröffentlichung nicht zugleich auch die Veröffentlichung mit farblichen Veränderungen umfasse. Ein Bild einer Person übermittle Informationen über die abgelichtete Person, wobei der Betrachter davon ausgehe, dass die abgebildete Person in Wirklichkeit so aussehe. Zwar habe der Abgebildete kein Recht darauf, von Dritten so wahrgenommen zu werden, wie dieser sich selbst sehen möchte, aber ein Recht darauf, dass das Abbild nicht manipuliert werde. Vorliegend sei jedoch keine unbedeutende Veränderung vorgenommen worden, sondern es sei unstreitig neben der Aufhellung auch eine Farbkorrektur vorgenommen worden. Diese Farbkorrektur sei nicht allein reproduktionstechnisch bedingt. Diese nachträgliche Veränderung habe den Aussagegehalt des Bildes erheblich verändert, wobei diese auch nicht von der Einwilligung nach § 23 KUG gedeckt sei, denn es stünden berechtigte Interessen der Klägerin entgegen.…

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Themen: Abmahnung , Urheber , Hamburg , Bild , Verstoß , Aufnahmen , Beweis , Übernahme , Eingriff , Schutzrechte , Zweck , Gestaltung , Angaben , Durchsetzung , Bestimmungsrecht

Erschienen 18. Oktober 2011 auf http://www.blog-fuer-gewerblichen-rechtsschutz.de.

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