BGH: Sache „von bedeutendem Wert“ im Sinne von § 315b I StGB
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Revision / Strafrecht / Betrug / Freiheitsstrafe BGH, Beschluss vom 14.04.2011, Az.: 2 StR 616/10
Das Landgericht Köln hat den Angeklagten wegen Betrugs in 78 rechtlich zusammenfallenden Fällen zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Gegen diese Entscheidung legte der Angeklagte Revision ein. Der Angeklagte erwarb eine vermögenslose Aktiengesellschaft als Alleinaktionär und wurde deren alleiniger Vorstand. Den Aufsichtsrat berief er ab und ersetzt ihn durch nahe stehende Personen. Sein Plan war es, durch den “Verkauf von Aktien” der AG an Privatanleger an Geld zu kommen. Den Verkauf wickelte er über Telefonverkäufer ab. Gegenstand des Verfahrens sind 78 Fälle, durch welche insgesamt 17 Anleger getäuscht worden sein sollen. Die Summe der Einnahmen der AG beläuft sich dabei auf ca. 8,2 Millionen Euro. Das Landgericht hatte bei der Verurteilung einen nicht näher bezifferten Vermögensgefährdungsschaden bei den Anlegern angenommen. Nach Ansicht des BGH könne hier ein Vermögensschaden – hier ein sog. Eingehungsschaden durch Abschluss eines Vertrages – nicht ohne weiteres angenommen werden:
„Ein Schaden i.S.v. § 263 StGB tritt ein, wenn die Vermögensverfügung unmittelbar zu einer nicht durch Zuwachs ausgeglichenen Minderung des wirtschaftlichen Gesamtwerts des Vermögens des Verfügenden führt (Prinzip der Gesamtsaldierung, BGHSt 53, 199, 201 mwN). Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Vermögensverfügung, also der Vergleich des Vermögenswerts unmittelbar vor und nach der Verfügung (BGHSt 30, 388 f.; BGH wistra 1993, 265; wistra 1995, 222; NStZ 1999, 353, 354; BGHSt 53, 199, 201). Bei der – hier vorliegenden – Konstellation eines Betruges durch Abschluss eines Vertrages ist der Vermögensvergleich auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses zu beziehen (Eingehungsschaden). Zu vergleichen sind die wirtschaftlichen Werte der beiderseitigen Vertragspflichten (BGHR StGB § 263 Abs. 1 Vermögensschaden 10). Ein Schaden liegt demnach vor, wenn die von dem Getäuschten eingegangene Verpflichtung wertmäßig höher ist als die ihm dafür gewährte Gegenleistung unter Berücksichtigung aller mit ihr verbundenen, zur Zeit der Vermögensverfügung gegebenen Gewinnmöglichkeiten (BGHSt 30, 388, 390). Zu berücksichtigen ist beim Eingehen von Risikogeschäften dabei auch eine täuschungs- und irrtumsbedingte Verlustgefahr, die über die vertraglich zugrunde gelegte hinausgeht. Ein darin liegender Minderwert des im Synallagma Erlangten ist unter wirtschaftlicher Betrachtungsweise zu bewerten (vgl. BGHSt 53, 198, 202 f.; zur Frage der Entbehrlichkeit des Begriffs des Gefährdungsschadens vgl. Fischer StGB 58. Aufl. § 263 Rn. 157 f.). Entsprechend der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Beschluss des 2. Senats – 2 BvR 2559/08, NJW 2010, 3209, 3220) ist dieser Minderwert konkret festzustellen und ggf. unter Beauftragung eines Sachverständigen zur wirtschaftlichen Schadensfeststellung z…
» Vollständiger ArtikelErschienen 11. September 2011 auf http://www.strafrecht-bundesweit.de.
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