Zur Entschädigung wegen geschlechtsbezogener Diskriminierung bei der Einstellung

Das Landesarbeitsgericht Berlin hat in einer Entscheidung vom 30.03.2006 (Az.: 10 Sa 2395/05) eine Klage auf Entschädigung wegen geschlechtsbezogener Diskriminierung eines Stellenbewerbers bei der Einstellung (§ 611 a BGB) abgewiesen. Der – männliche – Bewerber hatte sich auf eine Stelle beworben, die für eine „Chefsekretärin/ Assistentin“, also nicht geschlechtsneutral, ausgeschrieben war. Er wurde bei der Stellenbesetzung nicht berücksichtigt und machte daraufhin eine Schadenersatzforderung in Höhe von 3 Monatsverdiensten geltend.

Das Landesarbeitsgericht entschied, dass ein etwaiger Entschädigungsanspruch gemäß § 611a BGB voraussetze, dass der Bewerber sich subjektiv ernsthaft beworben habe und objektiv für die zu besetzende Stelle in Betracht gekommen sei. Aus Indizien im Zusammenhang mit der Bewerbung könne aber geschlussfolgert werden, dass eine ernsthafte Bewerbung gar nicht gewollt gewesen sei. Ein subjektiv ernsthafter Bewerber werde in seiner Bewerbung alles tun, um ein positives Bild von seiner Person und seinen – auf den Text der Stellenbeschreibung bezogenen - Fähigkeiten abzugeben. Gegen eine subjektiv ernsthafte Bewerbung spreche es dann zum Beispiel, wenn der Bewerber in seiner Bewerbung zu einer als wesentl…

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Themen: Landesarbeitsgericht Berlin

Erschienen 8. Mai 2006 auf http://info.folkertjanke.de.

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