Zur Darlegungslast in sog. Filesharing-Fällen

Die Thematik „Filesharing“ dürfte mittlerweile bekannt sein und dennoch müssen sich immer wieder Gerichte mit dieser Frage befassen. So nun auch jüngst wieder das Hans. OLG (Hans. OLG Hamburg, Beschl. v. 03.11.2010 - 5 W 126/10). In dem dort zu entscheidenden Sachverhalt hatte das Gericht über einen vom Kläger vorgetragenen Sachverhalt zu urteilen, aus dem sich ergab, dass über eine dem Beklagten zugeordnete IP-Adresse eine urheberrechtlich geschütztes Werk für Dritte zum Up-/Download bereitgehalten wurde. In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des BGH aus der Entscheidung „Sommer unseres Lebens“ führt auch das Hans. OLG aus, dass für eine solche Sachverhaltskonstellation nach derzeit geltender Rechtslage eine tatsächliche Vermutung dafür besteht, dass die behauptete Rechtsverletzung durch den Anschlussinhaber / Beklagten begangen worden ist. Weiter führt das Hans. OLG aus, dass ein Anschlussinhaber / Beklagter die Vermutung für die dargelegte Rechtsverletzung nicht zu erschüttern vermag, wenn er durch einfaches Bestreiten behauptet, dass er eine derartige Rechtsverletzung nicht begangen habe. Hinzuweisen ist noch darauf, dass der Sen…

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Erschienen 1. März 2011 auf http://blog.mein-recht-im-netz.de.

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