Zur Darlegungslast bei extremen Schäden (hier: Weltvernichtung durch schwarzes Loch)
Das hat eine Verfassungsbeschwerde gegen Versuchsreihen am CERN als nicht
zuässig abgewiesen.
Der Beschluß legt dar, dass auch extreme Folgen einen Antragssteller nicht davon befreien die Gefahren, aus denen sich diese extremen
Folgen ergeben, umfassend darzulegen:
Für die Darlegung der Möglichkeit eines solchen Schadenseintritts genügt es insbesondere nicht, Warnungen auf ein generelles
Misstrauen gegenüber physikalischen Gesetzen, also gegenüber theoretischen Aussagen der modernen Naturwissenschaft zu stützen.
Praktisch vernünftige Zweifel setzen wenigstens die Auseinandersetzung mit Gegenbeispielen, also Widerlegungsversuchen der jeweiligen
Aussagen voraus. Namentlich im Bereich der theoretisch weit fortgeschrittenen Naturwissenschaften erfordern vernünftige Zweifel zudem
ein hinreichendes fachliches Argumentationsniveau. Dabei kann man sich nicht wie die Beschwerdeführerin auf solche Hilfserwägungen
beschränken, die ihrerseits mit dem bewährten, anerkannten Hintergrundwissen des jeweiligen Faches in Widerspruch stehen und nach
ihrem eigenen Vortrag bislang weder wissenschaftlich publiziert, noch auch nur in Umrissen theoretisch ausgearbeitet sind.
Ebensowenig reicht es für einen schlüssigen Vortrag aus, dass die Beschwerdeführerin Schadensereignisse als mögliche Folge der
Versuchsreihe ankündigt und diese Ankündigung damit zu begründen sucht, dass sich die Gefährlichkeit der Versuchsreihe eben in den
von ihr für möglich gehaltenen Schadensereignissen manifestiere. Ein solches Vorgehen hinzunehmen hieße, Strategien zu ermöglichen,
beliebige Forschungsanliegen durch entsprechend projektspezifische Warnungen zu Fall zu bringen.
Die Größe eines vermeintlichen Sc…
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