Zur Darlegung der Rechteinhaberschaft in Filesharing-Abmahnungen

Eine beliebte Verteidigungsstrategie schon im frühen Stadium des Verfahrens, sprich nach Erhalt einer Abmahnung, ist es, Zweifel an der Aktivlegitimation des angeblichen Rechteinhabers (beliebiger Tonträgerhersteller) zu äußern. Aktivlegitimation bedeutet, dass der jeweilige Tonträgerhersteller auch berechtigt ist, die angeblichen Ansprüche geltend zu machen. Die entsprechende Übertragung von Nutzungsrechten, insbesondere für das Filesharing, vom Künstler auf den Tonträgerhersteller darf durchaus bezweifelt werden. Beliebte Gegenstrategie der großen Abmahnbudenkanzleien ist es, daraufhin auf den Charakter der Abmahnung zu verweisen und dass diese nicht dazu diene, dem Gegner zu erlauben, sich auf einen etwaiges gerichtliches Verfahren besser vorzubereiten, sondern eine zügige “Lösung” herbeizuführen.

Entsprechend wird die Rechteinhaberschaft nie substantiiert dargelegt. Das OLG Hamburg führt in seinem Urteil vom 21.09.2000 (Az.: 3 U 43/00 – GRUR-RR 2002, 145) insoweit instruktiv aus:

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Themen: Abmahnung , Filesharing , Olg Hamburg , Musikindustrie , Raubkopierer , Internetrecht & Multimediarecht
Rechtsgebiet: Urheberrecht

Erschienen 23. Dezember 2010 auf http://www.berechtnend.ohrmann-legal.com.

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