Zur Bindung und Anfechtung von eBay-Angeboten
Häufig kommt die Vorfreude zu früh: Das vermeintliche "Schnäppchen" ist gar keines oder wenigstens nicht durchsetzbar. Hatte man als
Käufer nicht schon den "Zuschlag" in der Tasche, so kommt es nicht zur Übergabe des Artikels, wenn die genauen Umstände beleuchtet
werden, unter denen ein eBay-Angebot auf der Plattform erscheint. Wir geben einen Überblick über ergangene Gerichtsentscheidungen.
Zuletzt entschied das AG München mit rechtskräftig gewordenem Urteil v. 09.05.2008 - 223 C 30401/07 - darüber, dass ein auf der
eBay-Plattform eingestelltes Verkaufsangebot eine verbindliche Verkaufsofferte zum Abschluss eines Kaufvertrages sei und keine
Versteigerung. Eines besonderen Zusachlages bedarf es nicht, es komme allenfalls eine Anfechtung in Betracht. Die hatte der beklagte
Verkäufer aber nicht erklärt, als der Kläger ihn anschrieb und die Lieferung des Fahrzeugs, einen Mitsubishi L 300, verlangte. Der
Verkäufer bot diesen auf der eBay-Plattform zunächst mit einem hinterlegten Mindestpreis i.H.v. EUR 2.100,00 an, worauf jedoch keine
Gebote abgegeben worden waren. Aus nicht nachvollziehbaren Gründen wurde das Fahrzeug ein zweites Mal angeboten, diesesmal jedoch
ohne Mindestpreis. Nunmehr endete die Auktion und der spätere Kläger erhielt die Mitteilung von eBay, dass er das Auto für EUR 100,00
erworben habe, da sich kein weiterer Käufer gemeldet habe. Der skizzierte Fall birgt keine Überraschungen, denn ein eBay-Angebot
stellt nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) von eBay ein rechtswirksamen Vertragsangebot dar, zumal die AGB mittelbar auch
zwischen den Vertragsparteien Beachtung finden und zur Auslegungsmethode herangezogen werden können. Auch nach Ansicht des BGH, Urt.
v. 03.11.2004 - VIII ZR 375/03 - liegt in der üblichen Präsentation eines eBay-Auktionsgutes ein rechtsverbindliches Angebot und
nicht bloß eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes ("invitatio ad offerdum") und auch keine Versteigerung i.S.d. § 156 BGB. Dies
bedeutet jedoch nicht, dass Auktionspräsentationen niemals eine "invitatio ad offerendum" darstellen können: Kennzeichnet nämlich der
"Anbieter" seinen mangelnden Rechtsbindungswillen in seiner Auktion / eMail an unterlegene Bieter, liegt noch kein rechtswirksames
Angebot vor (LG Darmstadt, Urt. v. 24.01.2002 - 3 O 289/01; AG Kerpen, Urt. v. 25.05.2001 - 21 C 53/01; im Ergebnis auch LG Münster,
Urt. v. 21.01.2000 - 4 O 424/99). Dann bedarf es auch keiner Anfechtung durch den Verkäufer, wenn dieser nicht nach Betätigung der
Option bzw. Ablauf des Auktionszeit im Anschluss eine Willenserklärung abgegeben hat. Es ist dann nämlich auch keine "übliche"
Präsentation gewesen und dass ggf. gegen die Nutzungsbedingungen des jeweiligen Plattformbetreibers bei der Einstellung verstoßen
wurde betrifft allein das Innenverhältnis, nicht hingegen das Außenverhältnis zum anderen eBay-…
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