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Zur Billigkeit des Ausgleichsanspruch eines Handelsvertreters

am 20.01.2008 von http://www.schindlerboltze.de/weblog

Der Handelsvertreter kann von dem Unternehmer nach Beendigung des Vertragsverhältnisses einen angemessenen Ausgleich verlangen (§ 89b HGB).
Voraussetzung hierfür ist, daß der Unternehmer aus der Geschäftsverbindung mit neuen Kunden, die der Handelsvertreter geworben hat, auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses erhebliche Vorteile hat. Zudem ist Voraussetzung, daß der Handelsvertreter infolge der Beendigung des Vertragsverhältnisses Ansprüche auf Provision verliert, die er bei Fortsetzung desselben aus bereits abgeschlossenen oder künftig zustande kommenden Geschäften mit den von ihm geworbenen Kunden hätte. Schließlich muß die Zahlung eines Ausgleichs unter Berücksichtigung aller Umstände der Billigkeit entsprechen.
Das Recht des Handelsvertreters ist in der Europäischen Union durch die Richtlinie des Rates der EG vom  8.12.1986 (86/653/EWG) harmonisiert worden, die in Art. 16 die Billigkeit des Anspruchs voraussetzt. Bei der Frage der Billigkeit des Ausgleiches sind alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Jedoch sind hier grundsätzlich alleine vertragsbezogene Umstände entscheidend. Unerheblich sind das Alter, die Gesundheit oder die Vermögenslage der Parteien.
In folgenden Fällen ist von den Gerichten bereits entschieden worden, daß bei Beendigung des Handelsvertretervertrages ein Ausgleichsanspruch unbillig ist:

Das Verschulden des Handelsvertreters an der Beendigung des Vertrages (BGHZ 29, 280);
Eine zur ordentlichen Kündigung führende Vertragsverletzung des Handelsvertreters (BGH DB 81, 1773);
Eine für den Handelsvertreter vorteilhafte besonders lange Kündigungsfrist (BGH WM 70, 1515);
Eine Vergütung, zum Beispiel in Form einer festen Mindestvergütung (BGH NJW 67, 249);
Außergewöhnliche Aufwendungen des Unternehmers für Werbung und Umsatzförderung …

Zur Billigkeit des Ausgleichsanspruchs eines Handelsvertreters

SCHINDLER BOLTZE Rechtsanwälte / Der Handelsvertreter kann von dem Unternehmer nach Beendigung des Vertragsverhältnisses einen angemessenen Ausgleich [mehr] verlangen (§ 89b HGB). Voraussetzung hierfür ist, daß der Unternehmer aus der Geschäftsverbindung mit ne…

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SCHINDLER BOLTZE Rechtsanwälte / Der Handelsvertreter kann von dem Unternehmer nach Beendigung des Vertragsverhältnisses einen angemessenen Ausgleich [mehr] verlangen (§ 89b HGB). Voraussetzung hierfür ist, daß der Unternehmer aus der Geschäftsverbindung mit ne…

Die Höhe des Ausgleichsanspruchs

SCHINDLER BOLTZE Rechtsanwälte / Wird der Handeslvertretervertrag beendet, so kann der Handelsvertreter vom Unternehmer einen angemessenen Ausgleich verlangen (§ 89b HGB). Entgegen der landläufigen Auffassung beträgt dieser Ausgleichsanspruch nicht den Durchschnitt der le…

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