Zur Bestellung als Pflichtverteidiger in einer Bußgeldsache

Die Bestellung eines Pflichtverteidigers durch die Bußgeldbehörde gilt nur für das Verwaltungsverfahren. Die Bestellung für das gerichtliche Bußgeldverfahren, die dem Tatrichter obliegt, wirkt demgegenüber bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens; sie erstreckt sich auch auf Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde.

Amtlich…

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Themen: Verwaltungsverfahren , Pflichtverteidiger

Erschienen 11. Dezember 2006 auf http://info.folkertjanke.de.

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