Zur Benutzung eines Mobiltelefons während der Fahrt
am 16.07.2008 von http://info.folkertjanke.de
Die Kollegen von jurabilis berichten über einen Beschluss des OLG Köln (81 Ss-OWi 49/08).
Die Richter entschieden in dem dort geschilderten Fall, auch, wenn ein Handy bei laufendem Motor nur als Navigationsgerät und nicht zum Telefonieren genutzt werde, greife das entsprechende Verbot des § 23 Abs. 1a S. 1 StVO.
Die Vorschrift des § 23 Abs. 1a S. 1 StVO lautet: Dem Fahrzeugführer ist die Benutzung eines Mobil- oder Autotelefons untersagt, wenn er hierfür das Mobiltelefon oder den Hörer des Autotelefons aufnimmt oder hält. Dies gilt nicht, wenn das Fahrzeug steht und bei Kraftfahrzeugen der Motor ausgeschaltet ist.
Dies deckt sich mit anderen obergerichtlichen Entscheidungen. So war z.B. das OLG Jena (Az.: 1 Ss 82/06) in seinem Beschluss vom 31.05.2006 der Auffassung, dass das Halten eines Mobiltelefons objektiv den Verbotstatbestand des Gesetzes erfülle. In diesem Fall hatte der Fahrer das Mobiltelefon ohne eingelegte SIM-Karte als Diktiergerät benutzt.
Das OLG Hamm entschied in seinem Beschluss vom 06.07.2005 (Az.: 2 Ss OWi 177/05), dass auch das Ablesen der Uhrzeit unter den Begriff Benutzung der o.g. Vorschrift fällt.
Anders dagegen sieht es bei einem bloßen Umlegen des Handys aus. Wer sein Mobiltelefon beim Autofahren nur anfasst, verstoße nicht gegen das generelle Handy-Benutzungsverbot am Steuer. Ein Fahrer dürfe auch das Handy von einer Ablage in die andere legen. Der Begriff „Benutzung“ i.S.d. § 23 Absatz 1a StVO verlange, dass der Fahrer tatsächlich eine Funktion des Geräts gebrauche. So das OLG Köln in seiner Entscheidung vom 23.08.2005 (Az.: 83 Ss-OWi 19/05). So sah es auch das OLG Düsseldorf in seinem …
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