Zur Beiordnung eines Anwalts im Umgangsverfahren

Die Beiordnung eines Rechtsanwaltes (im Rahmen der Verfahrenskostenhilfe) in Familiensachen erfolgt mit dem Wortlaut des §78 FamFG nur dort, wo es vorgeschrieben ist, oder “wenn wegen der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint”. Nun stritten sich Eltern vor dem Amtsgericht Cottbus um das Umgangsrecht, vorher waren bereits Gespräche untereinander gescheitert: Zwar hatte man unter Zuhilfenahme eines Rechtsanwalts und des Jugendamtes eine Regelung gefunden, die aber wurde immer wieder unterlaufen und am Ende fand sie keinen Halt.

Unter diesen Umständen, so das OLG Brandenburg (9 WF 22/10), ist die Beiordnung eines Rechtsanwaltes im Rahmen der Verfahrenskostenhilfe geboten:

In Anbetracht dieser Ausgangslage ist die Sach- und Rechtslage daher durchaus schwierig. Es waren die jeweiligen Interessen der beteiligten Eltern zu erkunden und im Interesse des Kindes unterschiedliche Regelungsalternativen zu erörtern und zu prüfen. Die sehr starke emotionale Beteiligung der zu einer zielorientierten Kommunikation kaum fähigen Kindeseltern zeigt sich auch darin, dass das Amtsgericht im Anhörungstermin am 8. Dezember 2009 „teilweise recht hochschlagende Wog…

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Themen: Olg Brandenburg

Erschienen 5. Oktober 2010 auf http://www.ferner-alsdorf.de.

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