Zur Befristung des nachehelichen Aufstockungsunterhalts
am 20.04.2007 von http://scheidungsblog.com/blog/wordpress
Der u. a. für Familiensachen zuständige XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte sich mit der Frage zu befassen, unter welchen Voraussetzungen ein Anspruch auf nachehelichen Aufstockungsunterhalt nach § 1573 Abs. 2 BGB zeitlich befristet werden darf.
Die Parteien hatten 1973 die Ehe geschlossen, aus der zwei 1975 und 1977 geborene Kinder hervorgegangen sind. Nachdem ihre Ehe 1986 geschieden worden war, schlossen sie 1987 einen gerichtlichen Vergleich, wonach der Beklagte an die Klägerin monatlichen Unterhalt in Höhe von 1.610 DM zu zahlen hatte. Außerdem erhielt die Klägerin das Alleineigentum an der zuvor als Ehewohnung genutzten Doppelhaushälfte. 1987 ging der Beklagte seine zweite Ehe ein. Nachdem die Klägerin 1990 eine Halbtagsbeschäftigung aufgenommen hatte, reduzierten die Parteien die Unterhaltspflicht des Beklagten mit weiterem gerichtlichem Vergleich auf monatlich 1.000 DM. Seit 1995 ist die Klägerin wieder in Vollzeit berufstätig und erzielt eine angemessene Vergütung als kaufmännische Angestellte. Daraufhin wurde die Unterhaltspflicht des Beklagten durch Urteil des Oberlandesgerichts auf monatlich rund 825 DM (rund 422 €) herabgesetzt.
In dem nun entschiedenen Rechtsstreit verlangte die Klägerin im Hinblick auf die geänderte Rechtsprechung des Senats zur unterhaltsrechtlichen Bewertung der Haushaltstätigkeit und Kindererziehung (Senatsurteil BGHZ 148, 105 = FamRZ 2001, 986) eine Erhöhung des Aufstockungsunterhalts. Demgegenüber hat der Beklagte eine weitere Reduzierung des Unterhalts begehrt, weil nach der neuesten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (FamRZ 2003, 1821) und des Bundesgerichtshofs der steuerliche Splittingvorteil aus seiner zweiten Ehe und sein Familienzuschlag als Beamter nicht für die Bemessung des Unterhalts seiner geschiedenen Ehefrau herangezogen werden dürfen. Außerdem begehrt er eine Befristung des Aufstockungsunterhalts, weil seine …
BGH: Befristung von Aufstockungsunterhalt
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Der Bundesgerichtshof zur Befristung des nachehelichen Aufstockungsunterhalts
recht verständlich / Der XII: Zivilsenat hat sich in zwei Entscheidungen mit der Frage beschäftigt, unter welchen Voraussetzungen der Anspruch auf nachehelichen Unterhalt, der als Aufstockungsunterhalt zu gewähren ist, zeitlich befristet werden darf.Die Anspruchsgrundl…
Befristung des Aufstockungsunterhalts nach Rechtskraft der Scheidung
scheidungsblog.com / Der u. a. für Familiensachen zuständige XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte sich in zwei Verfahren erneut mit der Frage zu befassen, unter welchen Voraussetzungen ein Anspruch auf nachehelichen Aufstockungsunterhalt nach § 1573 Abs. 2 BGB…
Familienrecht: Neuere Tendenzen des BGH zum nachehelichen Ehegattenunterhalt
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Zur Befristung des nachehelichen Aufstockungsunterhalts
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Zum Bedarf und zur Dauer des Betreuungsunterhalts
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Familienrecht: Bundesgerichtshof zur Befristung des Aufstockungsunterhalts
Meyer-Köring v.Danwitz Privat - Aktuelle Informationen / Der BGH hat in zwei Entscheidungen vom 26. September 2007 (XII ZR 11/05 sowie XII ZR 15/05; die Urteile selbst liegen bisher noch nicht vor, sondern nur die Mitteilungen der Pressestelle) die Frage weiter konkretisiert, inwieweit der nacheheliche Auf…
