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Zur Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht bei Bezug eines Zuschlags zum Arbeitslosengeld II

am 02.04.2007 von http://info.folkertjanke.de

Die 27. Kammer des Verwaltungsgerichts (VG) Berlin hatte in zwei Verfahren mit Urteilen vom 28.03.2007 (Az.: VG 27 A 25.07 und VG 27 A 126.06) darüber zu entscheiden, ob Empfänger von Arbeitslosengeld II mit einem befristeten Zuschlag gemäß § 24 SGB II nach Bezug von Arbeitslosengeld die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht beanspruchen können.
Beide Kläger wurden von Arbeitslosengeld (I) zu Arbeitslosengeld II herabgestuft. Während des ersten Jahres nach der Herabstufung bezogen sie einen Zuschlag nach § 24 SGB II. Die Höhe des Zuschlags unterschritt die Höhe der Rundfunkgebühren. Anspruch auf Gebührenbefreiung haben sie nach dem Wortlaut des § 6 Abs. 1 Nr. 3 RGebStV aber nicht. Denn danach sind Empfänger von Arbeitslosengeld II nur dann gebührenbefreit, wenn sie keinen Zuschlag nach § 24 SGB II erhalten.
Das Gericht hat in den beiden Verfahren den Klagen stattgegeben und den RBB dazu verpflichtet, die Kläger, bei denen die Höhe des monatlichen Zuschlags den Monatsbetrag der Rundfunkgebühr nicht erreichte, von den Rundfunkgebühren zu befreien. Zur Begründung hat es ausgeführt:
Die vorliegende gesetzliche Regelung, nach der Empfänger von Arbeitslosengeld II mit Zuschlag, ungeachtet der Höhe des Zuschlages, generell zur Zahlung von Rundfunkgebühren verpflichtet seien, unterliege jedenfalls dann verfassungsrechtlichen Bedenken, wenn der Betrag des Zuschlags die Höhe der Rundfunkgebühr nicht erreiche.
Denn der Betrag des Arbeitslosengeldes II ohne Zuschlag bezeichne …

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