Zur Ausübung der Steuerberatertätigkeit über ein EU/Ausland befindliches Büro nach Widerruf der Bestellung
am 22.06.2006 von Recht und Alltag
Mit Urteil vom 8.05.2006 (Az.: 5 K 1831/05 – noch nicht rechtskräftig) hat das FG Rheinland-Pfalz zu der Frage Stellung genommen, ob die Zurückweisung eines früheren Steuerberaters hinsichtlich seiner Beratungstätigkeit für inländische Mandanten durch das Finanzamt zulässig ist. Der Kläger war bis zum Jahr 2000 selbständiger Steuerberater im Inland. Wegen Vermögensverfalls widerrief die Steuerberaterkammer seine Bestellung zum Steuerberater. Die gegen den Widerruf gerichteten gerichtlichen Schritte – bis zum Verfassungsgericht – hatten allesamt keinen Erfolg. Nach Eintragung im niederländischen Handelsregister nennt sich der Kläger in seinen Geschäftsbriefen „Steuerberater-Belastingadviseur-Belastingconsulent“ mit Büros in den Niederlanden und in Belgien. Als Postfachadresse führt er ein Postfach in Deutschland, wo er mehrere Mandanten betreut. Nachdem der Kläger durch einen Bescheid des Finanzamts im Dezember 2004 als Bevollmächtigter der Eheleute xy zurückgewiesen worden war, führte er Klage vor dem FG Rheinland-Pfalz. Er führte u.a. aus, er übe seine Berufstätigkeit ausschließlich in den Niederlanden bzw. in Belgien aus, ohne dass eine Niederlassung im Inland bestehe. Seine Befugnis zur geschäftsmäßigen Hilfe in Steuersachen ergebe sich daher aus einer Sondervorschrift des Steuerberatungsgesetzes (§ 3 Nr. 4 StBerG), wonach in anderen EU-Mitgliedstaaten niedergelassene Personen oder Vereinigungen zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen im Inland befugt seien, soweit sie mit der Hilfe in Steuersachen eine Dienstleistung i.S. des EG-Vertrages erbringen würden. Solange er kein Domizil im Inland begründe, könne er über seine Niederlassungen im Inland unbeschränkt geschäftsmäßige Hilfe in Steuersachen leisten.
Die Klage hatte allerdings keinen Erfolg.
Das FG Rheinland-Pfalz führte u.a. aus, der Kläger sei nicht zur geschäftsmäßigen Hilfe in Steuersachen im Inland …
Nach Widerruf der Bestellung zum Steuerberater ist eine dauerhafte geschäftsmäßige Hilfe in Steuersachen in Deutschland auch dann nicht möglich, wenn die Tätigkeit über ein im EU/Ausland befindliches Büro abgewickelt wird.
Rechtblog / Mit Urteil vom 8. Mai 2006 (Az.: 5 K 1831/05) hat das FG Rheinland-Pfalz zu der Frage Stellung genommen, ob die Zurückweisung eines früheren Steuerberaters hinsichtlich seiner Beratungstätigkeit für inländische Mandanten durch das Finanzamt zulÅ
Spanischer Asesor Fiscal in Deutschland nicht ohne weiteres zur Hilfe in Steuersachen befugt
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Spanischer „Asesor Fiscal“ in Deutschland nicht ohne weiteres zur Hilfe in Steuersachen befugt.
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