Zur Ausnahmegenehmigung für ein verkleinertes Saisonkennzeichen
am 09.06.2006 von http://info.folkertjanke.de
Der Fahrer einer „Harley Davidson“ kann nicht erreichen, dass ihm eine Ausnahmegenehmigung für ein verkleinertes Saisonkennzeichen für sein Motorrad erteilt wird. Dies entschied das Verwaltungsgericht (VG) Koblenz mit Urteil vom 15.05.2006 (Az.: 4 K 1442/05.KO)
Der Kläger ist Halter einer Harley-Davidson, Modell „Road King“ (Baujahr 1995). Das Motorrad ist von der Stadtverwaltung Bad Kreuznach, der Beklagten, zugelassen. Ausweislich einer Eintragung im Kfz-Brief beträgt der maximale Platz für das hintere Kennzeichen ohne Änderungen 170 x 330 mm. Im März 2005 beantragte der Kläger die Erteilung eines verkleinerten Kennzeichens, da nach seiner Auffassung mit der Einführung von Saisonkennzeichen und der Verpflichtung zur Anbringung von EU-Kennzeichen der Platzbedarf für Angaben auf dem Kennzeichen gestiegen sei und der an seinem Motorrad hierfür zur Verfügung stehende Platz nicht ausreiche. Dies lehnte die Beklagte ab. Hiergegen erhob der Kläger Klage mit der Begründung, eine Versagung der Ausnahme liefe auf eine faktische Stilllegung seines Motorrades hinaus.
Die Klage hatte keinen Erfolg. Die Beklagte, so das Gericht, habe den Antrag des Klägers in fehlerfreier Weise abgelehnt. Dies folge aus den Vorschriften der Straßenverkehrszulassungs-Ordnung, welche die Ausgestaltung und Anbringung von Saisonkennzeichen festlegten. Hieraus ergebe sich, dass Saisonkennzeichen aufgrund ihres erforderlichen Inhalts bestimmte Mindestmaße hinsichtlich Breite und Höhe nicht unterschreiten dürfen. Der Platz, der am Motorrad des Klägers hierfür vorgesehen sei, reiche hierfür zwar nicht aus. Es sei jedoch vorrangig die Pflicht …
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