Zur Auslegung einer Berufungseinlegung bei gleichzeitigem PKH-Gesuch
am 04.03.2006 von Recht und Alltag
1. Die für die Auslegung von Willenserklärungen entwickelten Grundsätze gelten auch für die Auslegung von Prozesserklärungen.
2. Geht mit einem gleichzeitig mit “Berufung” überschriebenen Schriftsatz ein PKH-Gesuch ein, in dem dieser Schriftsatz ausdrücklich mit “Entwurf” bezeichnet wird und erklärt der Berufungskläger ausdrücklich, die Berufung von einer Entscheidung über sein PKH-Gesuch abhängig zu machen, dann ist der als “Berufung” überschriebene Schriftsatz nicht als unbedingte Berufungseinlegung auszulegen.
3. Die Wiedereinsetzung in eine versäumte Berufungseinlegungsfrist muss dann binnen 2 Wochen nach Behebung des Hindernisses beantragt werden (§ 234 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 ZPO); die 2-wöchige Frist beginnt dann spätestens nach einer kurzen Überlegungsfrist von etwa 3 Tagen (Fortführung von BGH NJW 2001, 2262, 2263).
Amtliche Leitsätze Urteil vom 20.02.2006 Thüringer (OLG) Oberlandesgericht Jena (Az.: 4 U 1079/05).
In diesem Fall hatte der Prozessbevollmächtigte …
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