Zur Atemalkoholmessung

Bei einer Alkoholkontrolle im Straßenverkehr müssen die Beamten sicher stellen, dass zwischen dem letzten Schluck und der Kontrolle mehr als 20 Minuten vergangen sind. Sonst ist das Messergebnis unter Umständen nicht gültig, entschied das OLG Karlsruhe.

Dies beruhe darauf, dass sich erst danach ein definiertes Verhältnis zwischen Atemalkohol- und Blutalkoholkonzentra…

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Themen: Rechtsprechung , Olg Karlsruhe

Erschienen 12. Mai 2006 auf http://log.handakte.de/.

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