Zur Arzthaftung bei der Behandlung mit nicht zugelassenen Arzneimitteln - BGH, Urteil v. 27.03.2007 – Az. VI ZR 55/ 05
am 22.08.2007 von MediBlawg
Der Bundesgerichtshof hat sich in einer Entscheidung vom 27.3.2007 mit der Arzthaftung für die Behandlung mit (noch) nicht zugelassenen Medikamenten beschäftigt und die besonderen Überwachungspflichten des behandelnden Arztes konkretisiert.
In den Urteilsgründen heißt es:
„Die Zulassung eines Medikaments gibt lediglich ein Verkehrsfähigkeitsattest und löst eine Vermutung für die Verordnungsfähigkeit in der konkreten Therapie aus … . Der individuelle Heilversuch mit einem zulassungspflichtigen, aber noch nicht zugelassenen Medikament wird durch das Arzneimittelgesetz nicht verboten.“
Und weiter:
„… Die Anwendung neuer Behandlungsmethoden … unterscheidet sich von herkömmlichen, bereits zum medizinischen Standard gehörenden Therapien vor allem dadurch, dass in besonderem Maße mit bisher unbekannten Risiken und Nebenwirkungen zu rechnen ist. Deshalb erfordert die verantwortungsvolle medizinische Abwägung einen - im Verhältnis zur standardgemäßen Behandlung - besonders sorgfältigen Vergleich zwischen den zu erwartenden Vorteilen und ihren abzusehenden oder zu vermutenden Nachteilen unter besonderer Berücksichtigung des Wohles des Patienten (vgl. Senatsurteil vom 13. Juni 2006 - VI ZR 323/ 04 - aaO).
Diese Abwägung ist kein einmaliger Vorgang bei Beginn der Behandlung, sondern muss jeweils erneut vorgenommen werden, sobald neue Erkenntnisse über mögliche Risiken und Nebenwirkungen vorliegen, über die sich der behandelnde Arzt ständig zu informieren hat. Dabei muss er unverzüglich Kontrolluntersuchungen vornehmen, wenn sich Risiken für den Patienten abzeichnen, die zwar nach Ursache, Art und Umfang noch nicht genau bekannt sind, jedoch bei ihrem …
Medizinrecht: BGH: Anwendung einer Außenseitermethode
Meyer-Köring v.Danwitz Privat - Aktuelle Informationen / Leitsätze:Bei Anwendung einer Außenseitermethode ist grundsätzlich der Sorgfaltsmaßstab eines vorsichtigen Arztes entscheidend.Zum Umfang der Aufklärungspflicht des Arztes bei Anwendung einer solchen Methode.Der Fall:Die Klägerin begab sich weg…
Zur Haftung des Arztes bei Außenseitermethoden - BGH, Urteil v. 22.05.2007 – Az. VI ZR 35/06
MediBlawg / Der Bundesgerichtshof hat kürzlich grundlegend zur Arzthaftung bei der Anwendung von Außenseitermethoden Stellung genommen. Die Anwendung einer nicht allgemein anerkannten Heilmethode ist grundsätzlich erlaubt und führt nicht ohne weitere Umstä…
BGH: Aufklärungspflichten bei neuen Behandlungsmethoden und Risikoverwirklichung
Strafsachen, Verkehrsunfälle und andere interessante Dinge / Pressemitteilung des BGH Nr. 89/2006 Bundesgerichtshof entscheidet über Schadensersatzklage nach Robodoc-Operation Die Klägerin verlangt von den Beklagten Schadensersatz wegen einer nach ihrer Behauptung fehlerhaft und ohne die erforderliche…
Hartmannbund warnt vor der Anwendung von „aut idem“-Verschreibungen durch Ärzte
MediBlawg / Der Vorsitzende des Hartmannbundes, Dr. Kuno Winn, hat eindringlich vor „unkalkulierbaren Haftungsrisiken” für Ärztinnen und Ärzte bei der Anwendung von aut idem (die Zulassung der Ausgabe wirkungsgleicher Arzneimittel durch den Apotheker)…
Beweisregel bei Arzthaftung im Bereich des voll beherrschbaren Risikos
Recht und Alltag / 1. Steht fest, dass ein Schuldner eine objektive Vertragspflicht verletzt hat und dadurch der behauptete Schaden entstanden ist, hat der Schuldner die Beweislast dafür, dass ihn an der Schlechterfüllung des Vertrags kein Verschulden trifft. Diese a…
Arzthaftung: Mangelnde Hygiene in der Praxis kann teuer werden - BGH Urt. v. 20.03.2007 Az. VI ZR 158/06
MediBlawg / Der BGH hat in einem Urteil vom 20.03.2007 bestätigt, dass ein Arzt bei gravierender Vernachlässigung der Hygienevorschriften in der Praxis haftet. In der Praxis des Beklagten hatte sich eine Patientin mit Staphylokokken angesteckt. Die nunmehrige…
