Zur Anrechnung von Krankenhaustagegeld auf ALG II
am 20.09.2007 von Recht und Alltag
Krankenhaustagegeld ist nicht als Einkommen des Arbeitslosen zu berücksichtigen, soweit es einem anderen Zweck als die Grundsicherung für Arbeitsuchende dient. So entschied das Sozialgericht Dortmund in seinem Urteil vom 23.08.2007 (Az.: S 22 (31, 48) AS 532/05)
Dies entschied das Sozialgericht Dortmund im Falle eines Langzeitarbeitslosen aus Lünen, der mit seiner Ehefrau einschließlich der Kosten für Unterkunft und Heizung monatlich 1146,- Euro Arbeitslosengeld II bezieht. Die Ehefrau erhielt während insgesamt 61-tägiger stationärer Behandlungen 1900,- Krankenhaustagegeld aus einer privaten Versicherung. Die Arbeitsgemeinschaft für den Kreis Unna (ARGE) sah in dem Tagegeld anrechenbares Einkommen und forderte von dem Arbeitslosen 1535,- Euro zurück.
Die hiergegen bei dem Sozialgericht Dortmund erhobene Klage hatte überwiegend Erfolg. Das Sozialgericht hielt lediglich eine Rückforderung von 420,- Euro für zulässig. Zum einen habe die Behörde mit dem an den Arbeitslosen gerichteten Aufhebungsbescheid den eigenständigen Leistungsanspruch seiner Ehefrau nicht beschränken können. Zum anderen dürfe das Krankenhaustagegeld wegen seiner Zweckbestimmung nicht in vollem Umfang als Einkommen in Ansatz gebracht werden. Es solle die während eines stationären Aufenthalts entstehenden zusätzlichen Kosten z.B. für Fahrten, Kleidung, Geschenke oder die vorübergehende Einstellung von Haushaltshilfen und Pflegekräften ausgleichen. Das Krankenhaustagegeld verfolge damit einen anderen Zweck als die Grundsicherung für Arbeitsuchende.
Angesichts …
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