Zur Anrechnung der Geschäftsgebühr bei Wechsel des Prozessbevollmächtigten

Das Amtsgericht Berlin Lichtenberg musste sich in seinem Kostenfestsetzungsbeschluss vom 16.01.2009 (Az.: 4 C 142/08) mit der Frage auseinandersetzen, ob auch bei einem Wechsel des Prozessbevollmächtigten (während eines gerichtlichen Mahnverfahrens) eine Anrechnung der beim ersten Prozessbevollmächtigten entstandenen Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr des zweiten Prozessbevollmächtigten erfolgt, wenn keine Anzeichen ersichtlich sind, dass die Beauftragung des zweiten Prozessbevollmächtigten nur erfolgte, um die Anrechnungsvorschrift zu umgehen.

Das Amtsgericht kam wohl im Einklang mit den Entscheidungen anderer Amtsgerichte zu der Entscheidung, dass eine Anrechnung nicht erfolgt.

Weiterhin stellte das Amtsgericht nochmals klar, dass für die Bestimmung der Auslagenpauschale die volle Verfahrensgebühr maßgeblich ist und nicht die um eine eventuelle Anrechnung reduzierte.

Amtsgericht Lichtenberg, Beschluss vom 16.01.2009 (Az.: 4 C 142/08)

Dem Antrag des Klägervertreters vom 06.11.2008 wurde vollumfänglich unter Berücksichtigung der Zahlungen des Beklagten in Höhe von insgesamt 246,78 Euro stattgegeben.

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Themen: Geschäftsgebühr , Rvg , Verfahrensgebühr , Wechsel , An­rechnung , Prozessbevollmächtigter
Rechtsgebiet: Gebührenrecht

Erschienen 10. Februar 2009 auf http://info.folkertjanke.de.

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