Zur Abwechslung mal wieder eine neue Widerrufsbelehrung

Zum 11.06.2010 tritt das Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht in Kraft. Damit einher gehen einige materielle Änderungen beim Widerrufsrecht im Fernabsatz, sowie auch ein neues Musterformular.

Mit der Gesetzesänderung verliert insbesondere der jüngst sogar vor dem EuGH geführte Streit darüber, ob die Anzeige eines Textes auf einer Internetseite bereits der Textform genüge, im Bereich der Widerrufsbelehrung an praktischer Bedeutung. Wer bisher online B2C-Verträge abschloss, musste seinen Kunden entweder noch vor dem Vertragsschluss eine separate E-Mail mit einer Widerrufsbelehrung schicken (was wenig praktikabel und auf Plattformen wie eBay sogar ganz unmöglich war), oder in Kauf nehmen, dass Verbraucher ihre Vertragserklärung statt innerhalb der gesetzlichen Regelfrist von zwei Wochen (künftig: “14 Tage”) einen ganzen Monat lang widerrufen konnten. Künftig wird dagegen unter bestimmten Voraussetzungen eine unmittelbar nach Vertragsschluss erfolgte Belehrung per E-Mail auch noch ausreichen. § 357 Abs. 3 S. 2 BGB n.F. bestimmt dazu:

Bei Fernabsatzverträgen steht ein unverzüglich nach Vertragsschluss in Textform mitgeteilter Hinweis einem solchen bei Vertragsschluss gleich, wenn der Unternehmer den Verbraucher rechtzeitig vor Abgabe von dessen Vertragserklärung in einer dem eingesetzten Fernkommunikationsmittel entsprechenden Weise über die Wertersatzpflicht und eine Möglichkeit zu ihrer Vermeidung unterrichtet hat.

Eine Widerrufsbelehrung “light”, nämlich in Bezug auf Fragen der Wertersatzpflicht, muss dem Kunden also weiterhin vor Vertragsschluss angezeigt werden. Allerdings ist hierfür gerade nicht die Textform vorgeschrieben.

Außerdem ist die Muster-Widerrufsbelehrung “befördert” worden: Aus einer Verordnung (BGB-InfoV a.F.) ist sie in das EGBGB gewandert…

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Themen: Ebay , Abmahnung , Bgb , Muster , Widerrufsbelehrung , B2c , Interactive Entertainment , Egbgb
Rechtsgebiet: Widerrufsrecht

Erschienen 6. Mai 2010 auf http://spielerecht.de.

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