Zur Abrenzung von Täterschaft und Teilnahme beim Handel mit Betäubungsmitteln
am 10.08.2006 von http://www.strafblog.de
Pech hatte ein Angeklagter, der wegen täterschaftlichen Handeltreibens mit und Besitz von 300 Gramm Heroin vom Landgericht Düsseldorf zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt worden war. Der Mann hatte gegen das Urteil Revision eingelegt und dabei geltend gemacht, er sei lediglich Tatgehilfte und nicht Mittäter gewesen. Nach den Urteilsfeststellungen sei er lediglich als Kurier tätig gewesen und habe das Rauschgift im Auftrag Anderer von Essen nach Darmstadt verbracht. Einen irgendwie gearteten Einfluss auf die Beschaffung oder den weiteren Umsatz des Rauschgifts habe er nicht gehabt. Insoweit könne nicht von einem erheblichen Anteil an der Gesamtabwicklung des Geschäfts ausgegangen werden.
Der 3. Strafsenat des BGH hat dem Mann insoweit Recht gegeben und den Schuldspruch dahingehend geändert, dass er nur wegen Beihilfe zum Handeltreiben verurteilt wurde. Den Strafausspruch hat der BGH aber bestehen lassen und hierzu ausgeführt, dass der gleichzeitig verwirklichte Tatbestand des (täterschaftlichen) Besitzes es ausgeschlossen erscheinen lasse, dass das Landgericht bei richtiger Würdigung der Beihilfehandlung zu einer milderen Strafe gekommen wäre. Immerhin sei der Grenzwert einer nicht geringen Menge von Heroin um das 73fache überschritten gewesen.
(BGH, Beschluss vom 6.4.2006 - 3 StR 87/06 - NStZ 2006, 454f.)
Anmerkung: Dass der BGH von einer Zurückverweisung der Sache an das Landgericht zur Festsetzung einer neuen - niedrigeren - Strafe abgesehen hat, ist bedauerlich. Natürlich macht es bei der Festsetzung einer Strafe schon einen erheblichen Unterschied, von welchem Tatbeitrag das Gericht ausgeht. Handeltreiben wird in der Praxis trotz der abstrakt gleichen Strafandrohung in der Regel schwerer gewichtet als bloßer Besitz. Die Behauptung, es könne ausgeschlossen werden, dass das Landgericht bei richtiger Bewertung der Teilnahme am Handeltreiben als Beihilfe auf eine mildere Strafe erkannt hätte, ist sehr hypothetisch, zumal Strafzumessungserwägungen faktisch von vielen subjektiven und manchmal auch zufälligen Faktoren abhängen, die anderweitig nicht mit objektiven Maßstäben nachvollzogen werden können. Ich wage die Behauptung, dass im Falle einer Rückverweisung durchaus die Chance bestanden hätte, eine Reduzierung der Strafe um wenigstens 3 bis 6 Monate zu erreichen. Aber das ist natürlich auch nur eine Hypothese.
Autor: RA Rainer Pohlen
Kanzlei POHLEN + MEISTER
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