Zungenkuss als eine dem Beischlaf ähnliche Handlung

In der Regel kann ein “Zungenkuss” nicht unter eine dem Beischlaf ähnliche Handlung im Sinne von § 176a Abs. 2 Nr. 1 StGB subsumiert werden.

Diese Erkenntnis verdanken wir dem Bundesgerichtshof, der über mehrere Fälle von sexuellem Missbrauch an Kindern zu entscheiden hatte, bei dem die erste Tat darin bestand, dass der Angeklagte der Geschädigten einen “Zungenkuss” gab, den das Kind als “eklig” empfand.

Hat sich die Tat in einem “Zungenkuss” erschöpft, kann dieser nach Meinung des Bundesgerichtshofes zwar als sexuelle Handlung von einiger Erheblichkeit – die auch mit einem Eindringen in den Körper verbunden ist – angesehen werden im Sinne von §§ 176 Abs. 1, 184g Nr. 1 StGB, jedoch kann sie nicht als eine zugleich “dem Beischlaf ähnliche” Handlung betrachtet werden. Dagegen spricht schon das äußere Erscheinungsbild der Handlung, an der – anders als bei dem beischlafähnlichen Anal- oder Oralverkehr – kein primäres Geschlechtsorgan beteiligt ist. Soweit § 176a Abs. 2 Nr. 1 StGB auch deskripitive Elemente enthält, liegt die Gleichsetzung des Zungenkusses mit dem Beischlaf schon begrifflich fern.

Nach Auffassung des Bundesgerichtshofes ist die Ähnlichkeit der sexuellen Handlung mit dem Beischlaf aber vor allem auch an der Gewichtung der Rechtsgutsverletzung zu messen. Geschütztes Rechtsgut ist in den Fällen des § 176a StGB die ungestörte sexuelle Entwicklung des Kindes. Der Zungenkuss wirkt hierauf regelmäßig nicht so intensiv ein wie ein Vaginal-, Oral- oder Analverkehr.

Schließlich ergibt sich auch aus den Gesetzesmaterialien nicht, dass der Gesetzgeber den Fall des Zungenkusses der Norm unterwerfen wollte. Die Meinung des Bundesgerichtshofes entspricht der in der Literatur vorherrschenden Ansicht, dass der “Zungenkuss” in der Regel keine dem Beischlaf ähnliche Handlung im Sinne des § 176a Abs. 2 Nr. 1 StGB ist. Ob unter besonderen Umständen in extremen Ausnahmefällen etwas an…

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Themen: Stgb , Sexuelle Handlung , Sexueller Missbrauch , Kindesmissbrauch , Beischlaf
Rechtsgebiet: Strafrecht

Erschienen 11. August 2011 auf http://www.rechtslupe.de.

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