Wer sich zuviel „traut“ muss mit Kündigung rechnen…
Betriebsrat Blog | 28. April 2010 — …zumindest wenn man für einen kirchlichen Träger arbeitet. Mit folgendem Fall hatte sich das Landesarbeitsgericht Düsseldorf …
Soeben hatten wir noch kurz über die Besonderheiten des Kirchenarbeitsrechts berichtet, da schneit ein ganz praktischer Fall durch die Presseagenturen herein. Vor dem LAG Düsseldorf kämpft der Chefarzt eines katholischen Krankenhauses gegen seine Kündigung. Die hat er wegen seiner zweiten Eheschließung bekommen.
Man kann kaum krasser die Differenzen zwischen weltlichem Arbeitsrecht nach dem KSchG und kirchlichen Besonderheiten zeigen. Würde ein weltlicher Arbeitnehmer eine Kündigung erhalten, weil er zum zweiten Mal heiratet, würde das Gericht eher einen Lachanfall bekommen, wenn man ihm dafür eine Kündigung verpasst.
Das KSchG gilt auch in der Kirche. Aber deren besondere Sittenlehre muss eben berücksichtigt werden, weil die im Grundgesetz erhalten geblieben Verweisung auf das Staatskichenrecht der Weimarer Verfassung das verlangt. Das bedeutet: Maximales Selbstbestimmungsrecht der Kirchen, und das bedeutet ein eigenes Kollektivrecht (keine Streiks), aber eben genauso ein eigenes Wertesystem bei der Kündigung.
Das Arbeitsgericht hatte in der ersten Instanz die Kündigung offensichtlich für rechtswidrig gehalten, weil der Mann sich sehr katholisch verhalten hatte. So leitete er ein - noch nicht abgeschlossenes - Annullierungsverfahren ein. Das ist Scheidung auf katholisch. Sein Arbeitgeber meint allerdings, dass er nicht weltlich hätte heiraten dürfen, bevor das abgeschlossen war (die erste Ehe ist zivil bereits geschieden).
Wie will man mit solchen Fragen eigentlich in einer öffentlichen Debatte umgehen? Wir leben in einer Zeit, in der die Entrüstung über angebliche Ungerechtigkeiten am Arbeitsplatz wohlfeil sind. Wer Maultaschen klaut, kann auf die Unterstützung einer breiten Öffentlichkeit schließlich zählen (obwohl er ja ein Dieb ist, nennt man das mittlerweile “Bagatellkündigung”). Während das Eigentum des Arbeitgebers also offenbar der Öffentlichkeit ziemlich egal ist, kümmert sie sich noch weniger um das Hineinregieren arbeitsrechtlicher Regelungen in die persönliche Entfaltungsfreiheit, die doch nach Artikel 2 GG eine der Grundfesten unserer Verfassung ist und die - einmal verletzt - sehr schnell zu der Frage führt, ob dieses oder jenes nicht die Menschenwürde verletzt. Wir jedenfalls finden es verständlicher (im Sinne von kohärenter und erklärbarer), dass jemand seine Stelle verliert, weil er stiehlt, als dass jemand sie verliert, weil er im falschen Bett schläft. Der Eigentumsschutz ist nämlich ein anerkanntes Verfassungsgut, die Regulierung des Geschlechtsverkehrs nicht. Der nämlich ist Teil der Intimsphäre - und die geben wir doch vor, allenthalben zu schützen, im Datenschutz (ELENA, Radarkontrolle, Vorratsdatenspeicherung). Dann lassen wir es zu, dass man eine Kündigung bekommt, weil man zum zweiten Mal heiratet? Ohne öffentlichen Aufschrei? Dass die Kirchen das Kollektivarbeitsrecht ausschalten möchten, weil sie sonst zuviel Selbstbestimmung ab…
» Vollständiger ArtikelErschienen 20. März 2010 auf http://www.reuter-arbeitsrecht.de.
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