Anwaltsduell: HeagerHartkopf ./. Melchior
BERLIN BLAWG | 8. Dezember 2009 — Die überörtliche Anwaltssozietät HaegerHartkopf (BERLIN BLAWG berichtete) hat ausweislich einer Pressemitteilung vom 3. Dezem…
HaegerHartkopf Überörtliche Anwaltssozietät 3.12.2009 PRESSEMITTEILUNG: Neues von DerAnwaltsDiscounter Haeger fordert Melchior zum Anwalts-Duell Rechtsanwalt Jürgen Melchior aus Wismar schrieb am 27.10.2009 in seinem Blog http://ra-melchior.blog.de/ den Artikel Anwalts-Discounter über Deutschland`s neuen AnwaltsDiscounter Dieser Artikel ist zu finden unter http://ra-melchior.blog.de/2009/10/27/anwalts-discounter-7255709/ Als Erwiderung auf diesen Artikel schrieb ihm Rechtsanwalt Dr. Welf Haeger, der Erfinder des Einheitspreis-Discountmodells, am 27.11.2009 zurück: Sehr geehrter Herr Kollege Melchior, Zu Ihrem Beitrag über Deutschland`s neuen Anwaltsdiscounter www.HaegerHartkopf.com erlaube ich mir folgende Anmerkungen: Vorab zur Klarstellung unser Einheitspreis-Modell noch einmal in zwei Sätzen: 1. Der Preis für alle Leistungen unserer Sozietät beträgt 36 pro Stunde zzgl. MWst. von der Beratung bis zur Vertretung vor Gericht. 2. Bei gerichtlicher Vertretung mit dem von § 4 II RVG geforderten Vorbehalt, daß die gesetzliche Gebühr nicht höher sein darf. Das ist ganz einfach und für jedes Kind verständlich. Zu Ihrem 1.Kritikpunkt: Sie schreiben: Und schon hier geht die Volksvera....... los: Wer das Sternchen übersieht, bemerkt auch nicht folgenden Hinweis .. *Zzgl. gesetzliche MWSt. In gerichtlichen Angelegenheiten gilt der Einheitspreis nur, wenn die gesetzliche Gebühr nicht höher ist (§ 4 II RVG) Eben, wenn die gesetzliche Gebühr nicht höher ist" Dass selbst bei einem Streitwert von nur 300.- die gerichtlichen Anwaltsgebühren festgeschrieben sind und sich auf in aller Regel auf mindestens 89,25 (ohne Gerichtskosten) summieren, steht da natürlich nicht. Schon dieser erste Bemerkung von Ihnen erscheint mir ebenso falsch wie unverständlich und dumm: Zunächst verstehe ich nicht, wie Sie auf den Betrag von 89,25 kommen. Bei einem Streitwert bis 300 betragen die üblichen Anwaltsgebühren 62,50 netto (Verfahrensgebühr 1,3 und Terminsgebühr 1,2). Selbst wenn Sie Auslagenpauschale und MWSt. addieren, kommen Sie nicht auf 89,25 . Dann verstehe ich nicht, warum es sich bei unserem Hinweis auf den gesetzlichen Vorbehalt gemäß § 4 II RVG bei gerichtlichen Angelegenheiten um eine Volksveralberung handeln soll. Was Sie wahrscheinlich in Ihrer undifferenzierten Polemik andeuten möchten, ist: Da in gerichtlichen Angelegenheiten die gesetzliche Gebühr eigentlich immer höher ist als 36 pro Stunde, kommt das Einheitspreis-Angebot bei gerichtlichen Mandanten nahezu nie zum Einsatz. Aber auch dieser Schluß von Ihnen ist ebenso dumm wie falsch: Denn genau das Gegenteil von Ihrer Behauptung ist der Fall: Daß in gerichtlichen Angelegenheiten die gesetzliche Gebühr höher ist als unser 36 netto Stundensatz kommt nahezu nie vor. Dies läßt sich gut an Ihrem eigenen Beispiel zeigen: Damit selbst bei einem Streitwert bis 300 die gesetzliche Gebühr höher ist als unser Einheit…
» Vollständiger ArtikelErschienen 4. Dezember 2009 auf http://www.jurabilis.de.
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Im Namen des Volkers | 8. Dezember 2009 — Juarbilis hatte schon über diese große Fremdschämaktion eines begnadeten Anwalts berichtet. Wer gedacht hatte, damit sei der …
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sozialrechtsexperte | 29. August 2011 — Die Kollegen Nebgen, Melchior und Hoenig berichteten über den Bochumer Rechtsanwalt Dr. Welf Haeger, der sich zwischenzeitlich al…
RA J. Melchior, Wismar | 9. September 2008 — Gestern Abend habe ich mir erlaubt, in einem auch bei JuraBlogs gelisteten Blog spontan folgenden Kommentar loszulassen: "O…