Zum Widerrufsrecht bei Online-Partnervermittlungen
Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf | 4. Februar 2012 — Das Landgericht Hamburg (312 O 93/11) hat auf Initiative der Verbraucherzentrale Hamburg einem bekannten Betreiber von Online…
Das Landgericht Hamburg (312 O 93/11) hat auf Initiative der Verbraucherzentrale Hamburg einem bekannten Betreiber von Online-Partnervermittlungen (“ElitePartner”) untersagt, in AGB folgenden Satz zu verwenden:
„Die individuell erstellte ausführliche wissenschaftliche Persönlichkeitsanalyse stellt eine Ware dar, die nach Kundenspezifikation angefertigt worden ist und auf die individuellen Bedürfnisse zugeschnitten wird. Der Preis hierfür wird bei Widerruf des Vertrages nicht rückerstattet. …“
Hintergrund: Bei Bestellung eines bestimmten Accounts wurde zugleich eine “Persönlichkeitsanalyse” zum Preis von 99 Euro in Auftrag gegeben, die nach Widerruf nicht zu erstatten sein sollten. Dass das Landgericht jedenfalls diese Formulierung der AGB als Unwirksam eingestuft hat, ist m.E. wenig überraschend, wenn man die Entscheidung des BGH (III ZR 218/09, hier besprochen) berücksichtigt. Dieser hatte bereits klar gestellt, dass bei der Rückabwicklung nach einem Widerruf nur Wertersatz für den tatsächlichen Wert der Leistung zahlen muss (dort ging es um 5.000 Euro im Rahmen einer Partnervermittlung). Eine pauschale Bestimmung in AGB wird dem niemals Rechnung tragen können, schon aus dem Grund dürfte eine solche Klausel keinen Bestand haben können.
Betroffene Kunden dürften jedenfalls für die Vergangenheit Hoffnung haben, ihr einbehaltenes Geld zurück fordern zu können – auf Grund der mehrjährigen Verjährungsfrist für den Anspruch dürfte es sich lohnen, im konkreten Fall auch noch mal ältere Unterlagen durch zu sehen. Ob aber auch in Zukunft nun immer die volle Summe nach einem Widerruf zurückgezahlt werden muss, bezweifle ich derzeit – es sollte mehrere Wege geben, hier als Anbieter Vorsorge zu treffen, etwa den §312d III BGB (sofortiger Beginn der Dienstleistung auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden).
Hinweis: Fristlose Kündigung möglich? Immer wieder liest man, dass eine fristlose Kündigung eines solchen Vertrages nach §627 BGB möglich sein soll. Dazu müsste es sich um einen Dienst höherer Art handeln. Auch wenn das Amtsgericht Schöneberg (104a C 413 /09) das fr…
» Vollständiger ArtikelErschienen 4. Februar 2012 auf http://www.ferner-alsdorf.de.
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