Zum wettbewerbsrechtlichen Schutz vor Nachahmungen - BGH, Urteil v. 11.01.2007 - I ZR 198/ 04
am 05.09.2007 von http://www.wettbewerbsrecht-blog.de
Der Vertrieb eines nachgeahmten Erzeugnisses kann wettbewerbswidrig sein, wenn das Produkt von „wettbewerblicher Eigenart“ ist und besondere Umstände hinzutreten, die die Nachahmung unlauter erscheinen lassen. Solche Abwehransprüche gegen Nachahmungen können z.B. auch dann bestehen, wenn das Markenrecht des Originals nicht greift.
Hierzu hat der BGH kürzlich Stellung genommen:
Das UWG nennt in § 4 Nr. 9 a) bis c) folgende nicht abschließende Fälle des wettbewerbsrechtlichen Nachahmungsschutzes. Unlauter handelt demnach, wer beim Angebot von Waren und Dienstleistungen
a) eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt,
b) die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder
c) die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat.
Liegt keiner der genannten Fälle vor, kann mit Blick auf die grundsätzlich bestehende Nachahmungsfreiheit nur in Ausnahmefällen das Nachahmen eines fremden Produkts als wettbewerbswidrig angesehen werden. Für die Annahme einer wettbewerbswidrigen Behinderung bedarf es deshalb besonderer Umstände (so bei der fast identischen Nachahmung des Designs eines berühmten Produkts, ohne dass ein Grund für die Anlehnung zu erkennen wäre).
Wichtig war …
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