Zum Wertersatz in der eBay-Widerrufsbelehrung

Mit dem OLG Stuttgart äußerte sich jüngst das nächste Oberlandesgericht zum Umfang der Widerrufsbelehrung bei eBay. Dabei versagte das Gericht in einem wesentlichen Punkt anderen Oberlandesgerichten die Gefolgschaft. Wir berichteten an dieser Stelle bereits am 01.03.2008 über den Beschluss der Stuttgarter Richter.

Soweit ersichtlich stellt der jüngste Beschluss des 2. Zivilsenats des OLG Stuttgart v. 04.02.2008 - 2 U 71/07 - die vorläufig letzte obergerichtliche Entscheidung zu den Anforderungen an die Widerrufsbelehrung bei eBay dar.

Der 2. Zivilsenat des OLG Stuttgart bestätigte in seinem Beschluss zwar zunächst die obergerichtliche Rechtsprechung, wonach eine bei eBay bereit gehaltene Widerrufsbelehrung gegen § 312c Abs. 1 BGB, Art. 240 EGBGB i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 10 BGB-InfoV verstößt, wenn in dieser nicht darüber belehrt wird, dass die Widerrufsfrist nicht vor Erhalt der Belehrung in Textform beginnt.

Dagegen ist nach Ansicht der Stuttgarter Richter die Formulierung "Im Übrigen können Sie die Wertersatzpflicht vermeiden, indem Sie die Sache nicht wie Ihr Eigentum in Gebrauch nehmen" intransparent und irreführend. Bermerkenswert ist dabei, dass zuletzt drei obergerichtliche Entscheidungen sich der Frage angenommen haben, welchen genauen Wortlaut eine Belehrung über den Wertersatz - u.a. auch bei bestimmungsgemäßer Ingebrauchnahme - haben muss.

Das OLG Stuttgart folgt dabei zunächst ausdrücklich nicht der Ansicht des OLG Hamburg (Beschl. v. 19.06.2007 - 5 W 92/07), wonach sich ein Unternehmer die Haftung des Käufers für die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme erhalten kann, wenn er spätestens bei Lieferung der Ware hierüber in Textform belehre. Denn anders als das Hamburgische Gericht geht es nach Ansicht des OLG Stuttgart bei § 312c BGB um die Informationspflichten und deren Erfüllung, während es bei § 357 Abs. 3 BGB darum gehe, welche Rechtsfolgen aus eine zu einem bestimmten Zeitpunkt erteilten oder eben nicht erteilten Information erwachsen.

Auch der Ansicht des OLG Köln, Urt. v. 03.08.2007 - 6 U 60/07, das im Ergebnis keinen Verstoß gegen § 4 Nr. 11 UWG angenommen hat, erteilt die 2. Zivilkammer eine Absage und führt vielmehr aus:

"(...) Letztlich geht es ja auch nicht um einen Verstoß gegen § 357 Abs. 3 Satz 1 BGB, sondern um einen solchen gegen § 312c Abs. 1 BGB i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 1…

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Themen: Ebay , Amazon , Olg Stuttgart
Rechtsgebiet: Fernabsatzrecht

Erschienen 19. März 2008 auf http://blog.mein-recht-im-netz.de.

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Zur Widerrufsbelehrung bei eBay: Die nächste...!

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