Zum Wegfall der Wiederholungsgefahr

Der Erhalt einer Abmahnung stellt ohne Zweifel ein Ärgernis dar. Hilft einem Abgemahnten denn in einem solchen Fall im Hinblick auf die geforderte Abgabe einer Unterwerfungserklärung die Behauptung, dass doch (zur Zeit) keine Geschäfte mehr betrieben werden bzw. die jetzigen Angebote im Übrigen den gesetzlichen Anforderungen entsprechen? Laut einer Entscheidung des OLG Frankfurt am Main ist dies grundsätzlich zu verneinen (OLG Frankfurt am Main, Beschl. v. 05.12.2008 – 6 W 157/08 ). Das Gericht äußert sich in der genannten Entscheidung zur Frage des Wegfalls einer Wiederholungsgefahr bei Geltendmachung eines materiell-rechtlichen Unterlassungsanspruches. Vorliegend verlangte der Abmahnende von dem Abgemahnten das Unterlassen wettbewerbsrechtlich relevanter Verstöße. In diesem Zusammenhang führt das Gericht aus, dass dem geltend gemachten Unterlassungsanspruch die grds. im Wettbewerbsrecht zu vermutende Begehungs- bzw. Wiederholungsgefahr nur dann fehlt, wenn der Schluss gezogen werden kann, dass der Abgemahnte das beanstandete Verhalten unter keinen Umständen mehr wiederholt. Das Gericht weist sodann darauf hin, dass eine solche Annahme jedoch lediglich ausnahmsweise in Betracht kommt. Denn – so das Gericht: „Diesen Schluss ermöglicht aber weder … noch der Umstand, dass die Antragsgegnerin (zur Zeit) keine Geschäfte über www…. abwickelt und ihre späteren Angebote bei … eine den Anforderungen des Gesetzes entsprechende Belehrung enthalten. Denn selbst eine vollständige Aufgabe eines Geschäftsbetriebes lässt die Wiederholungsgefahr allenfalls dann entfallen, wenn es auszuschließen ist, dass der Verletzer denselben oder ähnlichen Geschäftsbetrieb wieder aufnimmt … .“

Im Übrigen weist die Entscheidung noch eine weitere Ausführung auf, die berichtenswert erscheint. Denn das Gericht nimmt noch Stellung zu der Frage, ob der Umstand, dass ein zuvor Abgemahnter sodann selbst eine Abmahn…

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Themen: Gewerblicher Rechtsschutz/ip , Wiederholt , Olg Frankfurt

Erschienen 12. März 2009 auf http://blog.mein-recht-im-netz.de.

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