Zum Verjährungsbeginn in Anlagefällen mit Treuhandvollmacht
am 19.04.2007 von Recht und Alltag
Die Parteien streiten um die Rückerstattung von Geldzahlungen auf ein Darlehen, mit dem die beklagte Sparkasse den Beitritt der Kläger zu einem geschlossenen Immobilienfonds finanzierte.
Die Kläger erteilten im Jahre 1995 mit notarieller Urkunde einer Steuerberatungsgesellschaft einen umfassenden Treuhandauftrag mit Vollmacht. Die Treuhänderin, die nicht über eine Erlaubnis zur Rechtsberatung verfügte, unterzeichnete für die Kläger Ende 1995 einen Darlehensvertrag mit der Beklagten über einen tilgungsfreien Festkredit im Nennbetrag von 40.000 DM. Der Beklagten lag eine Ausfertigung der Vollmachtsurkunde bei Unterzeichnung des Vertrages nicht vor. Die Treuhänderin schloss sodann im Namen der Klägerin einen Beitrittsvertrag mit dem Immobilienfonds „Neue Bundesländer Nr. 4 GdBR“ über zwei Gesellschaftsanteile.
Die Kläger erbrachten auf den Darlehensvertrag bis Juni 1999 insgesamt ca. 6.000 Euro. Durch Sondertilgung in Höhe von 19.273,53 Euro lösten sie das Darlehen zum 13.07.1999 ab.
Mit ihrer am 22.02.2006 eingereichten Klage haben die Kläger Rückgewähr der gezahlten Beträge nebst Zinsentschädigung verlangt, weil der Geschäftsbesorgungsvertrag samt Vollmacht wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz nichtig ist.
Die Beklagte hat sich auf Verjährung berufen.
Das Landgericht Mannheim hat der Klage teilweise stattgegeben.
Die Berufung der beklagten Sparkasse zum Oberlandesgericht Karlsruhe - 17. Zivilsenat (Bankensenat) - hatte Erfolg. Der Senat hat die Klage mit Urteil vom 17.04.2007 (Az.: 17 U 1/07) insgesamt abgewiesen, da der Rückzahlungsanspruch wegen Eintritts der Verjährung nicht mehr durchgesetzt werden kann.
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