Beschuldigter Als Zeuge: Beschuldigter und Zeuge in einer Person
Bella & Ratzka Rechtsanwälte | 14. April 2010 — In letzter Zeit ist es Mandanten mehrfach passiert, dass sie an einem Geschehen beteiligt waren, bei welchem mehrere Täter eine…
Immer wieder kommt es vor, dass Mandanten in Straf- oder Bußgeldsachen vor mir sitzen, freimütig über langschweifige Gespräche mit der Polizei am Tatort, freiwillige Blutproben oder aber angenehme Vernehmungen berichten und sich dann wundern, warum der Strafverteidiger ihres Vertrauens die Hände über dem Kopf zusammenschlägt. Da dies in den letzten Wochen des alten Jahres mehrfach der Fall war, sehe ich mich veranlasst (alle Jahre wieder), an dieser Stelle noch einmal die Grundregeln des Kontaktes mit den Ermittlungsbehörden zu erläutern. Wir beginnen mit dem Bußgeldverfahren und kommen weiter unten zum Strafverfahren.
I. Bußgeldverfahren
1. Angaben zur Sache Sie sind zu keinem Zeitpunkt verpflichtet, Angaben zur Sache zu machen. Sobald ihre Personalien aufgenommen sind, dürfen (und sollten) sie schweigen. Schon die Frage “Wo kommen sie grad her?” muss nicht beantwortet werden. Insbesondere, wenn es um Alkoholdelikte geht, kann die Beantwortung von Fragen schon dazu führen, dass die Polizei Erkenntnisse gewinnt, die später im Bußgeldverfahren zu einer für sie negativen Entscheidung führen. Aus diesem Grund: Geben sie ihre Personalien an. Schweigen sie sodann! Geben sie nichts zu! Machen sie keine Angaben!
2. Alkoholkontrollen Sie sind nicht verpflichtet, an ihrer eigenen Verurteilung mitzuwirken. Aus diesem Grund müssen sie zu keinem Zeitpunkt “pusten”. Jede Atemalkoholkontrolle ist eine freiwillige Sache. Allerdings müssen sie damit rechnen, dass bei verweigerter Atemalkoholkontrolle die Beamten eine Blutalkoholkontrolle in die Wege leiten werden.
Bei der Blutalkoholkontrolle gilt: Willigen sie keinesfalls in die Blutentnahme ein! Sie müssen die Entnahme (wie auch die Verbringung ins Krankenhaus bzw. zum Arzt) dulden, sonst könnte die Polizei unmittelbaren Zwang (also Gewalt) einsetzen. Willigen sie dennoch nicht (schriftlich) in die Blutentnahme ein, denn dazu sind sie nicht verpflichtet.
Bei der Blutentnahme selbst sind sie nur verpflichtet, die Entnahme zu dulden. Sie sind nicht verpflichtet, Schriftproben abzugeben oder gar an Koordinationstests (Finger-Finger-Probe, Finger-Nasen-Probe, Gang auf einer Linie etc.) mitzuwirken.
3. Allgemeines Achten sie darauf, dass sie jedes Schriftstück, welches sie zur Unterschrift vorgelegt bekommen, sehr genau lesen. Im Zweifelsfall, insbesondere wenn darauf Äußerungen enthalten sind, die sie nicht getätigt haben oder Einwilligungen enthalten sind, die sie nicht gegeben haben (alle Kreuzchen checken!), verweigern sie die Unterschrift. Sie sind nicht dazu verpflichtet!
II. Strafverfahren / Ermittlungsverfahren
1. Polizei Das wichtigste vorab: Niemand, weder Beschuldigter noch Zeuge, ist verpflichtet, gegenüber der Polizei Angaben zur Sache zu machen! Ihre Personalien müssen sie angeben. Alles weitere interessiert die Polizei zwar in der Regel, allerdings sind sie keinesf…
» Vollständiger ArtikelErschienen 10. Januar 2012 auf http://www.bella-ratzka.de.
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