Zum Unterlassungsanspruch bei identifizierender Berichterstattung über einen Straftäter
Das OLG Koblenz (4 U 1546/08) stellt zu den Voraussetzungen des Unterlassungsanspruchs und des Geldentschädigungsanspruchs bei
identifizierender
über einen Straftäter fest:
Es ist keineswegs so – wie die Berufung meint – dass eine identifizierende Berichterstattung im Grundsatz immer zulässig ist, wenn
sich die Umstände der Straftat aus dem Alltäglichen herausheben. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verdient
lediglich die tagesaktuelle Berichterstattung über Straftaten im allgemeinen den Vorrang, wägt man das Informationsinteresse der
Öffentlichkeit an einer Berichterstattung gegen den damit zwangsläufig verbundenen in den Persönlichkeitsbereich des Täters ab (BVerfG, Beschluss vom 10. Juni 2009 -1 BvR 1107/09 –
Tz. 19 mit weiteren Hinweisen). Auch in Fällen der kleinen Kriminalität ist die tagesaktuelle Namensnennung, Abbildung oder sonstige
Identifizierung des Täters zulässig, sofern das an sich geringe Interesse der Öffentlichkeit über leichte Verfehlungen im Einzelfall
durch Besonderheiten etwa in der Person des Täters oder des Tathergangs aufgewogen wird. Mit zunehmender zeitlicher zur Straftat gewinnt demgegenüber das Interesse des Täters, vor
einer Reaktualisierung seiner Verfehlung verschont zu bleiben, immer mehr Bedeutung (vgl. BVerfG, a.a.O., Tz. 20, 21; BGH, Urteil vom
15.11.2005 – VI ZR 287/04, Tz. 14).
Bei dem „Scheidungsbetrug“ der Klägerin handelt es sich um eine Straftat aus dem Bereich der Kleinkriminalität. In Anbetracht der
hohen Außergewöhnlichkeit der Tat spricht vorliegend unter Beachtung der aufgezeigten Grundsätze zwar vieles dafür, dass eine
tagesaktuelle identifizierende Berichterstattung zulässig gewesen wäre. Diese Frage kann aber letztlich dahinstehen. Infolge des
zwischenzeitlich eingetretenen mehrmonatigen Zeitablaufs war die streitgegenständliche Berichterstattung der Beklagten jedenfalls
nicht mehr rechtmäßig. Dies hat auch das Landgericht unter zutreffender Würdigung aller Umstände des Einzelfalles erkannt und hat
daher dem Unterlassungsantrag zu Recht stattgegeben.
Der Einwand der Berufung, nach der Argumentation des Landgerichts dürfe überhaupt nur dann in identifizierender Weise über Straftaten
berichtet werden, wenn es sich um einen prominenten Täter handele, verfängt nicht. Nach den dargelegten, auch vom Landgericht
angewandten Grundsätzen kann eine identifizierende Berichterstattung über nicht bekannte Täter durchaus zulässig sein.
Die Tatsache, dass die Klägerin zwischenzeitlich selbst an die Öffentlichkeit getreten ist und sich in von ihr autorisierten
Zeitschriftenbeiträgen selbst identifiziert hat, steht dem Unterlassungsanspruch ebenfalls nicht entgegen. Ohne Rechtsfehler hat das
Landgericht darauf abgestellt, dass im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung ein vorübergehendes berechtigtes …
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