Zum Umtauschrecht beim Einkauf im Handel vor Ort
Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf | 7. Februar 2012 — Vor dem AG München (155 C 18514/11) stritt sich jemand darum, etwas im Laden gekauft und ein vermeintliches Umtauschrecht zu …
Vor dem AG München (155 C 18514/11) stritt sich jemand darum, etwas im Laden gekauft und ein vermeintliches Umtauschrecht zu haben. Die Entscheidung gibt Anlass für einige erklärende Worte zum Thema.
Kein allgemeines Umtauschrecht “Bei Nichtgefallen Geld zurück” liest man immer wieder im Handel – fest zu halten ist, dass es ein solches Recht ganz allgemein nicht gibt: Im Gesetz ist ein allgemeines Rückgabe-/Umtauschrecht nicht vorgesehen. Lediglich wenn man etwas im “Fernabsatz” erwirbt, wenn der Vertragsschluss also unter Rückgriff auf Kommunikationsmittel wie Internet, Fax, Telefon zu Stande kommt, gibt es die Möglichkeit, einen befristeten Widerruf auszuüben. Wer aber im Geschäft vor Ort kauft, hat diese Möglichkeit nicht. Hintergrund: Wer vor Ort kauft, kann die Ware bereits “in die Hand” nehmen, also prüfen, und kauft nicht die Katze im Sack.
Aber: Vereinbarung ist möglich Losgelöst von der gesetzlichen Lage können Käufer und Verkäufer natürlich ein Rückgaberecht vereinbaren – das ist dann eine vertragliche Vereinbarung, auf die der Käufer sich berufen darf. Schon hier lauert die erste Falle: Wurde ein “Umtausch” oder eine “Rückgabe” vereinbart? Auf den ersten Blick das gleiche, führt die Auslegung – so auch das AG München – mitunter zu verschiedenen Ergebnissen: Bei der Rückgabe gibt es das Geld gegen die Ware zurück. Beim Umtausch kann man die erworbene Ware evt. nur gegen andere Ware umtauschen.
Problem: Beweisantritt Das Problem ist, dass bei einer solchen Vereinbarung der Käufer beweisen muss, dass diese (und mit welchem Inhalt) getroffen wurde. Wenn dann nur mündliche Erklärungen vorliegen, wird das spätestens …
» Vollständiger ArtikelErschienen 7. Februar 2012 auf http://www.ferner-alsdorf.de.
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