Zum Umfang des Privathaftpflichtversicherungsschutzes für ein minderjähriges Kind
am 12.07.2007 von http://info.folkertjanke.de
Der zum Tatzeitpunkt 13 Jahre alte Schüler begab sich mit zwei Schulfreunden in die örtliche katholische Kirche, entnahm dort aus einer in der Nähe der Orgel befindlichen Wandhaltung einen 6 kg schweren Feuerlöscher, den er betätigte. Durch das austretende Löschmittel wurden weite Bereiche des Kircheninneren, die Sitzbank, der Boden sowie Teile der Orgel, Metall- und Kunstgegenstände beschmutzt. Von den Reinigungs- und Restaurierungskosten hat der beklagte Versicherer die Kostenübernahme hinsichtlich der auf die Reinigungsarbeiten an der Orgel entfallenden 12.644 € erklärt. Die Klägerin, Mutter des Schülers, hat den Versicherer auf Feststellung verklagt, dass dieser Versicherungsschutz wegen sämtlich entstandener Schäden in der Kirche und für hieraus resultierende Schadensersatzansprüche Dritter zu gewähren habe.
Das Landgericht hat die Klage im Hinblick auf die vorsätzliche Schadensverursachung abgewiesen. Die Berufung der Klägerin vor dem 10. Zivilsenat des Oberlandesgerichts hatte mit Urteil vom 06.07.2007 (Az.: 10 U 1748/06) Erfolg.
Der Senat hat ausgeführt, dass nicht davon auszugehen sei, dass der Sohn der Klägerin den Schaden vorsätzlich herbeigeführt habe. Der Haftungsausschluss nach § 4 Nr. II AHB greife nicht. Der Vorsatz müsse sich nicht nur auf das Schadensereignis, sondern auch auf die Schadensfolge beziehen. …
Sehr viel Schaum
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