Zum Umfang der Verkehrssicherungspflicht von Kommunen für Gemeindestraßen
am 18.09.2007 von Recht und Alltag
Frostaufbrüche an Straßen pflegen zwar im Winter aufzutreten. Doch mit aus ihnen folgenden Fahrbahnunebenheiten auf Ortsverbindungsstraßen sollten Verkehrsteilnehmer auch im Sommer rechnen und sie bei ihrer Fahrweise berücksichtigen. Denn die straßenunterhaltspflichtige Gemeinde haftet bei Unfällen wegen derartiger Straßenschäden häufig nicht.
Das zeigt ein vom Landgericht Coburg entschiedener Fall, bei dem die Klage einer gestürzten Radfahrerin gegen eine Kommune auf Schadensersatz und Schmerzensgeld in Höhe von rund 8.500 € abgewiesen wurde. Eine Gemeinde müsse Frostaufbrüche nicht sofort und endgültig sanieren, sondern dürfe sie auch provisorisch ausbessern. Solche Fahrbahnschäden auf Ortsverbindungsstraßen seien außerdem nicht unüblich.
Die Klägerin war sommers mit ihrem Fahrrad auf einer Gemeindestraße unterwegs. Sie übersah einen unmittelbar neben der Straßenmitte gelegenen Frostaufbruch, den die Kommune mit Kaltbitumen aufgefüllt hatte, und stürzte. Für ihre Verletzungen vor allem an Zähnen und Kiefer verlangte die unglückliche Pedaleurin Schadensersatz und Schmerzensgeld von der Gemeinde, der sie eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht beim Unterhalt der Straße vorwarf. Die wies jedoch jede Verantwortlichkeit für den Unfall von sich.
Zu Recht, befand das Landgericht Coburg in seinem Urteil vom 18.04.2007 (Az.: 21 O 795/06; rechtskräftig). Eine Verkehrssicherung, die jeden Unfall ausschließt, sei unmöglich. Der zum Straßenunterhalt Verpflichtete müsse daher im Rahmen des wirtschaftlich Zumutbaren nur die Gefahren ausräumen, die für den sorgfältigen Benutzer nicht oder nicht …
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