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Zum tariflichen Erschwerniszuschlag bei Reinigung von Toilettenanlagen

am 16.11.2006 von Recht und Alltag

§ 9 Ziff. 2.5 des für allgemeinverbindlich erklärten Rahmentarifvertrages für die gewerblich Beschäftigten in der Gebäudereinigung vom 4. Oktober 2003 begründet einen Anspruch auf einen Erschwerniszuschlag iHv. 0,75 Euro pro Stunde bei Ausführung von Innenreinigungsarbeiten in Arbeitsbereichen mit außergewöhnlicher Verschmutzung. Die Tarifvorschrift nennt als Beispiel eines solchen Arbeitsbereichs ua. öffentliche Bedürfnisanstalten. Nicht gemeint sind nach der Tarifbestimmung typische Arbeiten der Unterhaltsreinigung in Kunden- und Besuchertoiletten.
Mit ihrer Klage beanspruchte die Klägerin für die Reinigung der Toilettenanlagen den tariflichen Erschwerniszuschlag. Sie hat gemeint, auf Grund der großen Zahl der Benutzer handele es sich um eine öffentliche Bedürfnisanstalt iSd. Tarifvorschrift. Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, die Klägerin reinige Kunden- und Besuchertoiletten. Die Toiletten seien nur Passagieren und Besuchern des Flughafens und nicht der Allgemeinheit zur Verfügung gestellt. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen.
Die Revision der Klägerin hatte vor dem Zehnten Senat des Bundesarbeitsgerichts keinen Erfolg. Sie wurde mit Urteil vom 15.11. 2006 (Az.: 10 AZR 769/05 abgewiesen). Eine Bedürfnisanstalt iSd. Tarifvorschrift ist eine öffentliche Toilettenanlage, wobei der Begriff „öffentlich“ iSv. „allgemein, allen zugänglich, für die Allgemeinheit bestimmt“ zu verstehen ist. Allgemein zugänglich in diesem …

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In diesem privaten Webblog berichtet der Lichtenberger Rechtsanwalt Folkert Janke über rechtliche und alltägliche Themen.

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