Zum Schein: Identitätsfeststellung mit 7.500 Euro Gegenstandswert

Es ist unerheblich, wenn der Angerufene zunächst zum Schein auf das Angebot des Anrufers eingeht, da dies zur Durchsetzung seines Anspruchs (etwa: Feststellung der Identität des Anspruchsgegners) sinnvoll erscheint.

Landgericht Berlin, Beschluß vom 27.03.07 (15 O 209/07)

Der ColdCall (unerwünschte Werbung per Telefon) verstößt gegen §§ 823, 1004 BGB analog und ist daher zu unterlassen. Problematisch ist allerdings, zu beweisen, wer denn da angerufen hat. In dem Fall, den das Landgericht Berlin entschieden hat, forderte der Angerufene Infomaterial an, das der ColdCaller dann auch – unter Bezugnahme auf das Telefongespräch – übermittelte. Damit stand die Identität fest.

OK, es ist nicht ganz fair, den Anrufer mit vorgetäuschtem Interesse zu ködern und ihm auf diesem Wege ein Falle zu stellen. Aber anders gelingt es einfach nicht, sich die Quälgeister vom Leibe zu halten.

Nur nebenbei: Auch in diesem Zusammenhang setzt das Landgericht Berlin den Gegenstandswert mit 5.000 Euro für das Eilverfahren fest. Für das Hauptsacheverfahren resultieren daraus 7.500,00 Euro.

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Themen: Urteile , Bgb , Streitwert , Landgericht Berlin , Analog , Schein

Erschienen 30. März 2007 auf http://www.aktiv-gegen-spam.de.

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