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Zum Register anonymer und pseudonymer Werke beim DPMA

am 09.11.2005 von http://sewoma.de/berlinblawg

Gemäß § 138 Urheberrechtsgesetz (UrhG) wird beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) ein Register anonymer und pseudonymer Werke geführt.

In § 138 UrhG heißt es dazu:

(1) Das Register anonymer und pseudonymer Werke für die in § 66 Abs. 2 Satz 2 vorgesehenen Eintragungen wird beim Patentamt geführt. Das Patentamt bewirkt die Eintragungen, ohne die Berechtigung des Antragstellers oder die Richtigkeit der zur Eintragung angemeldeten Tatsachen zu prüfen.

(2) Wird die Eintragung abgelehnt, so kann der Antragsteller gerichtliche Entscheidung beantragen. Über den Antrag entscheidet das für den Sitz des Patentamts zuständige Oberlandesgericht durch einen mit Gründen versehenen Beschluß. Der Antrag ist schriftlich bei dem Oberlandesgericht einzureichen. Die Entscheidung des Oberlandesgerichts ist endgültig. Im übrigen gelten für das gerichtliche Verfahren die Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend. Für die Gerichtskosten gilt die Kostenordnung; die Gebühren richten sich nach § 131 der Kostenordnung.

(3) Die Eintragungen werden im Bundesanzeiger öffentlich bekanntgemacht. Die Kosten für die Bekanntmachung hat der Antragsteller im voraus zu entrichten.

(4) Die Einsicht in das Register ist jedem gestattet. Auf Antrag werden Auszüge aus dem Register erteilt.

Werke, die die vom UrhG geforderte Schöpfungshöhe erreichen und bereits anonym oder unter einem Pseudonym (§ 66 UrhG) veröffentlicht wurden, werden auf Antrag in das Register aufgenommen. Wichtig ist die Eintragung, um die Schutzdauer von anonym oder unter einem Pseudonym veröffentlichter Werke von 70 Jahre nach Veröffentlichung auf die reguläre Schutzdauer von 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers zu erhöhen.

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