Zum Recht des Beschuldigten auf konfrontative Befragung des Belastungszeugen
am 04.04.2007 von http://www.strafblog.de
Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 29.11.2006 - 1 StR 493/06 -, abgedruckt in StraFo 2007, 111ff., der Revision zweier Angeklagter stattgegeben, die sich einem Vergewaltigungsverfahren dagegen wandten, dass weder sie noch ihre Anwälte Gelegenheit hatten, die Hauptbelastungszeugin, eine polnische Staatsangehörige, konfrontativ zu befragen. Die Zeugin war noch während des Ermittlungsverfahrens richterlich vernommen worden und dann nach Polen ausgereist. In der Hauptverhandlung war sie als unerreichbar angesehen worden, nachdem sie trotz formloser Ladung nicht erschienen war und zuvor Unmutsäußerungen gegenüber dem Ermittlungsrichter gemacht hatte.
Zur richterlichen Vernehmung war nur einer der beiden Angeklagten, nicht aber dessen Verteidiger geladen worden, weil dessen frühzeitig bei der Staatsanwaltschaft eingegangenes Bestellschreiben der sachbearbeitenden Staatsanwältin erst nach zwei Wochen und dem Gericht noch einige Tage später vorgelegt worden war. Während der Vernehmung, welche der eine Angeklagte zeitgleich per Video in einem Nebenraum verfolgte, hatte die Zeugin Unmut darüber geäußert, dass der Angeklagte zuhörte, und versucht, den Vernehmungsraum zu verlassen. Daraufhin schloss der Ermittlungsrichter den Angeklagten von der weiteren Vernehmung aus.
Der andere Angeklagte war zu richterlichen Vernehmung erst gar nicht geladen worden, weil er seinerzeit noch nicht formell als Beschuldigter geführt wurde, obwohl die Zeugin ihn belastet hatte und deren Vernehmung ersichtlich auch seiner Überführung dienen sollte.
Zu Recht, so der BGH, hätten dei Angeklagten eine Verletzung ihres Rechts auf konfrontative Befragung der Belastungszeugin gemäß Art. 6 Abs. 3 d) der Menschenrechtskonvention (MRK) geltend gemacht. Die Vorschrift garantiere als besondere Ausformung des Rechts auf ein faires Verfahren das Recht des Angeklagten, Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen. Sei er bei einer Vernehmung außerhalb der Hauptverhandlung nicht dabei, müsse ihm in einem späteren Verfahrensstadium Gelegenheit zur konfrontativen Befragung gegeben werden. Wenn dies - wie im vorliegenden Fall - nicht mehr möglich sei, führe dies zwar nicht automatisch zu einem Verstoß gegen die genannte Vorschrift. Es müsse vielmehr beurteilt werden, ob das Verfahren in seiner Gesamtheit einschließlich der Art und Weise der Beweiserhebung und -würdigung fair war. Dabei komme der Frage, ob der Umstand, dass der Angeklagte keine Gelegenheit zur konfrontativen Befragung hatte, der Justiz zuzurechnen sei, erhebliche Bedeutung zu. Dies gelte umso mehr, wenn außer der belastenden Aussage keine weiteren Indizien oder Beweismittel vorhanden seien.
Vorliegend sei es der Justiz anzulasten, dass die Zeugin nicht konfrontativ befragt werden konnte. Die unterlassene Benachrichtigung des Verteidigers eines der beiden Angeklagten von der richterlichen Zeugenvernehmung beruhe darauf, dass dessen fühzeitig eingegangenes Bestellschreiben wegen der verpäteten Vorlage an die Sachbearbeiterin nicht berücksichtigt werden konnte. Die unterlassene Benachrichtigung des zweiten Angeklagten sei der Staatsanwaltschaft anzulasten, weil klar ersichtlich war, dass dieser damals schon Beschuldigter war, zumal er im Haftbefehl gegen den anderen Angeklagten bereits als anderweitig Verfolgter bezeichnet worden sei.
Der Ausschluss des bei der Vernehmung per Videokonferenz anwesenden Ankgeklagten sei rechtlich unzulässig gewesen, weil die Voraussetzungen des § 168c Abs. 3 StPO nicht vorgelegen hätten. Im Übrigen hatte der Ausschluss jedenfalls dazu drängen müssen, die Wahrnehmung des Fragerechts durch einen Verteidiger sicherzustellen.
Da gewichtige Gesichtpunkte außerhalb der Aussage der Belastungszeugin, welche deren Bekundungen bestätigen könnten, fehlten, sei das Verfahren insgesamt nicht fair gewesen. Das Urteil sei deshalb aufzuheben.
Gut so.
Autor: RA Rainer Pohlen
Kanzlei POHLEN + MEISTER
Mögliche Interessenkollision und Beiordnung als Pflichtverteidiger
strafblog / Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 15.11.2005 - 3 StR 327/05 -, abgedruckt bei StV 2006, 113, der Revision eines Angeklagten stattgegeben, der wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer erklecklichen Freiheitsstrafe von 9 Ja…
Recht auf Verteidiger - Polizeiliche Belehrungspflicht
strafblog / In einem Beschluss vom 18. Oktober 2005, BGH 1 StR 114/05, hat der BGH einige bemerkenswerte Ausführungen zur polizeilichen Belehrungspflicht gegenüber einem Beschuldigten gemacht, der einer gravierenden Straftat dringend verdächtig ist und vor…
Rechtsfragen der öffentlichen Zustellung und der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
strafblog / Das OLG Hamm hat einem Angeklagten mit Beschluss vom 26.01.2006 - 2 Ws 27/06 und 2 Ss 31/06 -, abgedruckt in StraFo 2006, 280f., dem Wiedereinsetzungsgesuch eines Angeklagten stattgegeben, dessen Berufung gegen ein erstinstanzliches amtsgerichtliches…
Die Unterrichtung des Angklagten i.S. von § 247 S. 4 StPO per Videosimultanübertragung
LAWgical / Bei der Einführung der Videosimultanübertragung in das deutsche Strafprozessrecht hatte der Gesetzgeber das Bild vor Augen, dass zu seinem Schutze der kindliche Zeuge oder das Opfer sexuellen Missbrauchs außerhalb des Gerichtssaales vernommen…
Notwendige Verteidigung im beschleunigten Verfahren bei Straferwartung von 6 Monaten
strafblog / Das OLG Braunschweig hat der Sprungsrevision eines Angeklagten stattgegeben, der vom Amtsgericht Braunschweig im beschleunigten Verfahren wegen Ladendiebstahls zu 6 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt worden war, ohne dass ein Verteidiger an der Haupt…
Keine Verwertung nach Verletzung der Belehrungspflichten
strafprozess / Der BGH orientiert in einer Pressemitteilung über eine Entscheidung zu den Belehrungspflichten der Strafverfolgungsbehörden (Urteil vom 10. Mai 2006 – 3 Ks 21 Js 1896/03, zur Zeit noch nicht vorliegend, später aber hier abrufbar). Aus der Presse…
