Keine Parkkralle auf dem Privatparkplatz
Rechtslupe | 11. Mai 2010 — Der Eigentümer eines Privatparkplatzes kann nicht dadurch zur Selbsthilfe gegen unberechtigt dort parkende Fahrzeuge greifen, d…
Es wird ständig über Parkplätze gestritten, besonders dann, wenn jemand auf dem (vermeintlich) einem anderen zustehenden Parkplatz parkt. Dabei entwickelt sich in diesem ganz weltlichen Bereich eine besondere Form der Abmahn-Industrie, die in Zeiten des Filesharing-Abmahnwesens ein wenig aus dem Fokus gerät: Mal wird wegen Störung des Eigentums abgemahnt, mal werden Kosten veranschlagt, weil man – mitunter überraschend schnell – das Fahrzeug abschleppen lässt. Ganz selten kommt sogar beides zugleich vor.
Das Amtsgericht Augsburg hatte sich nun mit Fragen rund um das Parken auf fremdem Eigentum zu beschäftigen. In einem Urteil (17 C 4888/09) wurde dem Betroffenen eine Parkkralle angelegt, während er nur wenige Sekunden mit laufendem Motor auf einem Parkplatz stand. Erst nach Zahlung von 100 Euro wurde die Kralle wieder entfernt. Das Gericht erkannte zu Recht darauf, dass die 100 Euro wieder zurück gezahlt werden mussten: Zum einen bestand schon gar keine Notwendigkeit, eine solche Kralle zum Einsatz zu bringen – dabei hat das Gericht schon in Zweifel gezogen, ob ein Abstellen im Zeitrahmen von wenigen Sekunden überhaupt als verbotene Eigenmacht qualifiziert werden könne.
Darüber hinaus hat das Amtsgericht aber vollkommen zutreffend festgestellt, dass das Anbringen einer Parkkralle, die das Entfernen des Autos ja gerade verhindert, wohl nicht die Lösung ist, um eine Störung im Besitz zu verhindern – vielmehr wurde die vorgetragene Störung ja gerade verschärft.
In einer anderen Sache (23 C 4554/09) ging es um den gleichen Standort, wieder um eine Parkkralle aber ein anderes Prozedere: Hier wurde gefragt, ob man kurz halten könne. Der Mitarbeiter der Betreiberin der Parkraumüberwachung bejahte dies – und es wurde dennoch kurz nach dem Abstellen eine Parkkralle angelegt, die erst nach Zahlung von 100 Euro entfernt wurde. Abgesehen von der vorherigen Absprache wurde das Entfernen des Fahrzeugs nicht gestattet, als die Parkkralle angebracht wurde. Auch hier erkannte das Gericht, nachdem eine Zeugin die Zusage bestätigt hatte, auf Rückzahlung des Betrages.
Die Entscheidungen samt den darin be…
» Vollständiger ArtikelErschienen 24. März 2010 auf http://www.ferner-alsdorf.de.
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